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einem oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht
bereits im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Mini-
sterien und obersten Verwaltungsstellen geführten Korrespondenz erledigt
worden sind;
b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemein-
schaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehör=
den ausgestellten, durch das Central-Büreau vorzulegenden Nachwei-
sungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse ange-
messenen Prüfung erheischt;
) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen
Staatbregierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden;
4) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesees, der Zollordnung,
des Zoll-Tarifes und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem
der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt
über die zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen
Handels= und Zoll-Systems.
Artikel 35.
Treten im Laufe des Jahres außer der gewöhnlichen Zeit der Versamm-
lung der Konferenz-Bevollmächtigten außerordentliche Ereignisse ein, welche
unverzügliche Maßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erhei-
schen: so werden sich die kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen
Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmach-
tigten veranlassen.
Artikel 36.
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen be-
streitet dasjenige Glied des Gesammtvereines, welches sie absendet. Das
Kanzley-Dienst-Personal und das Lokal wird unentgeldlich von der Regie-
rung gestellt, in deren Gebiethe der Zusammentritt der Konferenz Statt
findet.
Artikel 37.
Da die im Großherzogthume Baden dermahlen bestehenden Zölle vieler
Waarengattungen um ein Ansehnliches niedriger sind, als der künftige Vereins-