Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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einem oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht 
bereits im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Mini- 
sterien und obersten Verwaltungsstellen geführten Korrespondenz erledigt 
worden sind; 
b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemein- 
schaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehör= 
den ausgestellten, durch das Central-Büreau vorzulegenden Nachwei- 
sungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse ange- 
messenen Prüfung erheischt; 
) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen 
Staatbregierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
4) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesees, der Zollordnung, 
des Zoll-Tarifes und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem 
der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt 
über die zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen 
Handels= und Zoll-Systems. 
Artikel 35. 
Treten im Laufe des Jahres außer der gewöhnlichen Zeit der Versamm- 
lung der Konferenz-Bevollmächtigten außerordentliche Ereignisse ein, welche 
unverzügliche Maßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erhei- 
schen: so werden sich die kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen 
Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmach- 
tigten veranlassen. 
Artikel 36. 
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen be- 
streitet dasjenige Glied des Gesammtvereines, welches sie absendet. Das 
Kanzley-Dienst-Personal und das Lokal wird unentgeldlich von der Regie- 
rung gestellt, in deren Gebiethe der Zusammentritt der Konferenz Statt 
findet. 
Artikel 37. 
Da die im Großherzogthume Baden dermahlen bestehenden Zölle vieler 
Waarengattungen um ein Ansehnliches niedriger sind, als der künftige Vereins-
	        
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