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Nur halbtaͤgige Diaͤten finden Statt bey allen Er-
peditionen, die mit Einschluß der Hinreise und der Zu-
rückreise innerhalb sechs Stunden beendiget werden.
Anfang und Ende der Reise, wie der Verrichtung
selbst, ist daher immer in dem Protokolle zu bemerken,
widrigenfalls nur ein halber Tag Diäten vergütet wird.
Für Nachtquartier, einschlüssig des Trinkgeldes, sowohl
bey den Kriminal-Gerichten als bey anderen Unterbehör-
den: dem Vorstande, dem Aktuar oder demjenigen, der
dessen Stelle versieht, jeden . . thlr. 16 gr.
Dauert die Abwesenheit zwar uͤber Nacht, doch nicht
uͤber Mittag des anderen Tages: so erhoͤhet sich der
Diäaten-Ansatz des vorigen Tages:
für den Vorstand un « .-—-12-
für den Aktuar oder dessen Stellvertreter um —. 8
Bey auswärtigen Expeditionen der Kriminal-Gerichte, die nicht über
Nacht dauern, tritt für das Geschäft-Lokal eine Aversional-Vergü-
tung von 12 gr. ein.
Zu allen auswärtigen Versteigerungen von Grundstücken, die zusam-
men nicht über 200 thlr. tarirt sind, ist immer nur Eine Gerichts-
person — und zwar bey Großherzoglichen Justiz-Aemtern und Stadt-
gerichten ein Akiar — abzuordnen und die Gerichtsbank durch Zuzie-
hung der Ortöschöffen zu ergänzen.
Anmerkung 1.
In Fällen, wo eine Erpedition, wenngleich erst am späten Abend be-
gonnen, über Mitternacht hinaus dauert, doch so, daß noch in dersel-
ben Nacht vor 6 Uhr Morgens zurückgekehrt wird, findet ein ganzer
Tag Diäten Statt, aber keine Vergütung für Nachtquartier.
Anmerkung 2.
Werden mehre auswärtige Amtshandlungen in verschiedenen Angelegen-
beiten dergestalt vorgenommen, daß nicht erst nach Hause zurückgekehre
werden kann: so sind die Diäten eines ganzen Tages unter die
verschiedenen Angelegenheiten verhältnißmäßig zu vertheilen.
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Transport-Kosten (s. 104).