Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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Großherzogthume dient, dankbar annehmen werden, so wie den Wunsch, baß 
unser Bemühen, eine Gesammtübersicht dieser Schätze zu gewinnen und geord- 
net aufstellen zu lassen allseitig, insonderheit aber von den Orts-Behörden und 
Vorständen, den Ortögeistlichen, den Schullehrern, den Küstern recht theilneh- 
mend und aufmerksam unterstützt werden möge. 
Weimar am 24. July 1837. 
Großherzoglich Sächfsche Oberaufsicht über die unmit- 
telbaren ###nstalten für Wissenschaft und Kunst. 
D. Schweitzer. 
A. 
Gedenkpunkte. 
1. 
Zur Erhaltung alterthümlicher Gebaude ist vorzäglich das öftere 
Reinigen und Lüften derselben nöthig, durch welches schadliche Dünste und 
Feuchtigkeit vertrieben und Mauer= und Holzwerk vor Verderben gesichert wer- 
den. Welch großer Schmuck überdieß Reinlichkeit des Innern wie der dußern 
Umgebung für jedes Gebäude selbst und für den Ort seines Standes ist, würde 
kaum einer Erinnerung bedürfen, wenn nicht die Erfahrung lehrte, daß dieser 
Schmuck noch hier und da vernachlässiget wird, ja daß schon viele Gebaude 
im Innern durch Staub und Moder, im Aeußern durch anliegende Schutthau- 
fen so wie durch anwachsendes Gras und Gebüsch entstellt und dem gänzlichen 
Verfalle entgegengeführt worden sind. Baufällig gewordene oder außer Ge- 
brauch gekommene Theile dürfen nicht sofort abgerissen oder unförmlich ver- 
mauert und eben so wenig dürfen erhaltene Theile, wenn sie nur eine ver- 
dnderte Bestimmung erfahren sollen, einer ganz willkührlichen, schonungslosen 
Umgestaltung unterworfen werden. Es sollte vielmehr eine solche Aenderung 
nur nach vorangegangenem Berichte an die Großherzogliche Ober-Baubehörde 
und nur mit Beirath der hierauf abgeordneten Sachverständigen zur Ausfüh- 
rung kommen. Im Einverständnisse mit denselben wird es oft möglich seyn, 
den fraglichen Gegenstand noch in seiner ursprünglichen Beschaffenheit zu er-
	        
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