Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 9. 
Die hohen kontrahirenden Theile erklären, daß Sie die in gegenwärtigem 
Vertrage gegenseitig gemachten Zugeständnisse als verabredet betrachten, um 
in deren ganzen Zusammenhange als Vergeltungen für die durch denselben 
Vertrag erworbenen Vortheile zu dienen, und daß Sie mithin jene Zuge- 
ständnisse nur in Erwiederung dieser Vortheile eingerdumt haben, jedoch Sich 
vorbehalten, dieselben auch anderen Staaten mit oder ohne Gegenleistungen 
zu bewilligen, oder auch sogar deren Anwendung allgemein eintreten zu lassen. 
Artikel 10. 
Sollte einer der hohen kontrahirenden Theile in der Folge irgend einem 
anderen Staate andere oder größere Begünstigungen zugestehen, als die durch 
den gegenwärtigen Vertrag vereinbarten: so sollen dieselben Begünstigungen 
auch dem anderen Theile zu Gute kommen, welcher derselben, wenn das Zu- 
geständniß ohne Vergeltung gemacht ist, ebenfalls ohne eine solche, wenn 
dasselbe aber an die Bedingung einer Gegenleistung geknüpst ist, gegen Be- 
willigung einer Vergeltung genießen wird, die in diesem Falle den Gegen- 
stand einer besonderen Uebereinkunft zwischen den hohen kontrahirenden Thei- 
len ausmachen wird. 
Artikel 11. 
Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich allen betheiligten Regierungen 
zur Ratifikation vorgelegt, und die Ratifikations-Urkunden sollen binnen acht 
Wochen nach dem Tage der Unterzeichnung, oder, wenn es seyn kann, noch 
früher zu Berlin ausgewechselt werden. Derselbe soll sofort nach Auswechse- 
lung der Ratifikations-Urkunden publizirt und unmittelbar darauf in Vollzug 
gesetzt werden, mit Ausnahme der Bestimmungen, wegen welcher im Artikel 
4 ein anderer Zeitpunkt verabredet worden ist. 
Der gegenwärtige Vertrag wird bis zum Ende des Jahres Eintausend 
achthundert und ein und vierzig in Kraft bleiben; und wenn sechs Monate 
vor dem Ablaufe dieses Zeitraumes kei#er von beiden hohen kontrahirenden 
Theilen seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen, mit- 
telst einer offiziellen Erklärung kund thun sollte: so wird derselbe noch ein Jahr 
Hüer diesen Zeitraum hinaus, und so fort von Jahr zu Jahr, verbindlich 
bleiben.
	        
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