Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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zu dem Geschaͤft, in Ansehung dessen sie sich einer Veruntrauung schuldig ge- 
macht haben, von einer öffentlichen Behörde besonders verpflichtet worden sind, 
treten nach gleichem Verhältnisse die im Art. 230 bestimmten Strafen ein. 
Artikel 244. 
Veruntrauungen unter den Art. 237 und 238 erwahnten Verhältnissen 
sind nach den eben daselbst aufgeführten Bestimmungen zu beurtheilen. 
Oreizehutes Kapitel. 
Von betrügerischen Handlungen. 
Artikel 245. 
Ginusacher Betsng. 
Wer wissentlich falsche Thatsachen für wahre ausgiebt oder wahre That- 
sachen unter Verhältnissen, wo er die Wahrheit zu sagen rechtlich verpflichtet 
war, verschweigt oder unterdrückt, oder wer solche Handlungen Anderer wis- 
sentlich benutzt und dadurch jemanden in Schaden gebracht, oder sich oder 
Anderen einen unerlaubten Vortheil verschafft hat, ist, insofern der Gegen- 
stand eine Schätzung zuläßt, mit den Strafen des einfachen Diebstahles, wenn 
aber eine Schätzung nicht eintreten kann, mit Gefängnißstrafe bis zu acht 
Wochen, oder mit Arbeltshausstrafe bis zu sechs Jahren zu belegen. In Fällen, 
wo keine gewinnsüchtige Absicht vorliegt, ist dem Richter gestattet, statt der 
Gefängnißstrafe auf verhältnißmäßige Geldbuße zu erkennen. 
Artikel 246. 
Beschränkung dieser Vorschrift bei Verträgen. 
sicher Betrug außer Verträgen ist allezelt, bei Verträgen aber alsdann 
strafbar: 
1) wenn bei einem zweiseitigen, auf gegentheiligen Vortheil gerichteten 
Vertrage die Täuschung oder Benutzung des Irrthumes des Anderen 
auf wesentliche Gegenstände des Vertrages sich bezieht und in Folge des- 
sen ein rechtswidriger Vortheil gezogen oder Schaden gestiftet worden ist; 
2) wenn bei einseitigen Verträgen der Eine den Anderen durch Tauschung 
zu Eingehung des Vertrages verleitet und dadurch in Schaden ge- 
bracht hat. 
Es ist jedoch bei Vertragsverhaltnissen eine Untersuchung wegen Betrugs 
nur auf Antrag des Beschädigten anzustellen.
	        
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