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Artikel 251.
Die Fertigung oder der Gebrauch von falschen, ingleichen der Mißbrauch von
Achten öffentlichen oder Privat-Siegeln oder Stempeln zu Erlangung eines
unerlaubten Vortheiles oder zu Benachtheiligung eines Anderen ist, insofern
nicht zugleich wegen Fälschung der damit bezeichneten Urkunden oder wegen
eines dadurch verübten Betrugs eine höhere Strafe eintritt, mit Gefäng-
nißstrafe bis zu acht Wochen oder mit Arbeitshausstrafe bis zu sechs Monaten
zu ahnden.
Artikel 252.
Wer Stempel oder besondere Kennzeichen, womit Waaren oder Fabrikate
eines bestimmten Handelshauses oder einer bestimmten Fabrik bezeichnet zu
werden pflegen, nachmacht, und solche oder auch die Etikette eines Handels-
hauses oder einer Fabrik zu Täuschungen im Handel mißbraucht, ist mit Ge-
fängnißstrafe bis zu zwei Monaten oder mit verhältnißmaßiger Geldstrafe zu
belegen; es ist jedoch eine Untersuchung dieserhalb nur auf den Antrag einer
dabei betheiligten Person anzustellen.
Artikel 258.
2)0 Mißbrauch der Religion.
Wenn die Religion, eine religiöse Handlung oder eine durch die Reli-
gion geheiligte Sache zu Ausführung eines Betrugs gedient hat, so ist auf
Arbeitshausstrafe von wenigstens drei Monaten zu erkennen, welche bis zu vier-
jahriger Zuchthausstrafe zweiten Grades gesteigert werden kann.
Artikel 254.
3) Mißbrauch amtlicher Eigenschaften.
Wenn ein Betrug durch fälschlich angenommene Amtstitel oder vorge-
spiegelte amtliche Eigenschaften ausgeführt worden ist, so ist dieses als ein
erschwerender Umstand zu betrachten, wodurch die Strafe des Betrugs in-
nerhalb des Art. 245 und 223 bestimmten Strafmaßes gesteigert wird.
Wenn aber öffentlich angestellte Personen ihre Amtsverhältnisse zu dem
Zwecke eines Betrugs gemißbraucht haben, so ist der Richter ermachtiget, bei
der zuzuerkennenden Strafe auf die jedesmal folgende höhere Strafart in glei-
cher Strafdauer überzugehen, oder statt dessen die verwirkte Gefängniß= oder
Arbeitshaus-Strafe um die Hälfte zu erhöhen.