Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 255. 
4) Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderes Personcn. 
Ist durch eine unternommene betrügliche Handlung das Leben oder die 
Gesundheit anderer Personen in Gefahr gesetzt worden, so ist, insofern nicht 
der von anderen Personen wirklich erlittene Nachtheil schon eine schwerere 
Strafe nach sich zieht, jedenfalls auf Arbeitshausstrafe von vier Monaten 
bis zu zwei Jahren zu erkennen. 
Artikel 256. 
Leichtsinniger Bankerott. 
Wer sich durch übermäßigen Aufwand, unordentlichen Haushalt, gewagte, 
mit seinem Vermögen in keinem Verhältnisse stehende Unternehmungen oder 
andere ahnliche Handlungen in Ueberschuldung gebracht und in Konkurs versetzt 
hat, ist mit Gefängnißstrafe von einem Monate bis zu sechs Monaten zu belegen. 
Artikel 257. 
Hat insbesondere ein in gerichtlichen Konkurs verfallener Schuldner, 
welcher kaufmännische Geschäfte betreibt, 
1) in den letzten zwei Jahren vor Ausbruch der Insolvenz die Inventur 
seines Vermögens oder den Betrag seines Aktiv= und Passiv-Zustan- 
des nicht aufgenommen, oder 
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— 
die Anzeige seiner Zahlungsunfahigkeit der Behörde bis dahin vorent- 
halten, wo er seinen chirographarischen Gläubigern nach Abzug der 
bevorzugten Schulden nicht einmal Funfzig für Einhundert zu bezah- 
len vermag, ohne beibringen zu können, daß er durch plötzliche und 
unvorgesehene Unglückéfälle so weit heruntergekommen, oder 
die zu seinem Geschäft nach der Handelösitte oder den Gesetzen er- 
forderlichen Bücher gar nicht oder in solcher Unordnung geführt, daß 
daraus sein Aktiv= und Passiv-Zustand nicht ersehen werden kann, oder 
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zu einer Zeit, wo er seine Zahlungsunfahigkeit kannte, annoch Dar- 
lehen oder Waaren auf Kredit aufgenommen, oder andere Schuldver- 
bindlichkeiten eingegangen: 
so trifft ihn achtwöchentliche bis einjährige Gefängnißstrafe. 
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