Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

2 
brecherischen Beginnen dort und von vort aus Einhalt zu thun, so verordnen 
Wir hierdurch: 
das zum Schutze der Jagd auf den Revieren von Schloßvippach, 
Schwansee, Vieselbach und Droistedt in unserem Dienste 
angestellte Personal an Förstern, Jägern und anderen Jagdgehülfen, 
ingleichen das zum Beistand dieses Personals kommandirte Militär 
wird ermächtiget und angewiesen, auf Jeden, welcher in einem der 
genannten Reviere mit Schießgewehr betreten wird und auf An- 
rufen still zu stehen oder sein Gewehr abzulegen sich wei- 
gert, scharf zu schießen. 
Zur Nachachtung und Warnung für Jedermann soll dieses Gesetz, wel- 
ches sofort mit der Publikation in Kraft tritt, durch das Regierungs-Blatt 
bekannt gemacht werden. 
urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 31. Dezember 1838. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. C. Händel. 
Gesetz 
zum Schutze gegen Wilddiebstahl auf 
den Jagdrevieren von Schloßvippach, 
Schwansee, Vieselbach und Troistedt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.