Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

 

 

Seite  des!  Nr.  der
LSuha  l  t.  Regierungs=  Bekannt-Blattes.
  machung.
Straßen-  Defraudationen  und  Straßen-Reglement  ..  ..  208.  8.  5.  —
S#tdirende  auf  der  Gesammt-Universität  Jena.  Zweiter  Nachtrag
zu  den  §§.95,  96,  97  der  Gesetze  für  dieselben  v.  6.  Juny  1831176.  III.
T.
Tara-.  Sätze  bei  dem  für  inländische  affi  inerien  in  Faͤssern  eingehenden
  Lumpenzucker  ..........................  ........  235.  —
Traunng  —  jede  im  Auslande  folgende-  Trauung  eines  inlándischen
  Staatsbürgers  ohne  erlangten  Trauschein  von  einer  diesseiti
gen  Behörde  ist  ungültig  .  .12.  ll.
TtCUngPkeußtscher  Unterthanen  in  dem  Eroßherzogthume.  Diesfallsige
  Vorschrffft  4646449  —
Mneheliche  FKinder,  deren  Bevormundnrrrrg  1415.  I.
Universität  zu  Jena.  Gesetze  für  die  daseltst  Studirenden  vom
6.  Juny  1831.  Zweiter  Nachtrag  zu  einigen  Paragraphen  derselbbr..
  ......  .276.m.
V.
Valvation  fremder  Muͤnzen  im  inlaͤndischen  Verkehre.  Verordnung
darüber  vom  17.  November  .  .*  241—24  —
Versender  binnen-kontrolepflichtiger  Waaorren  .....  11.  —
Siehe  auch  Waarenführer.
Verwaltung  gerichtlicher  Depositen.  Gesetz  darüber  v.  12.  Februar
nebst  Beilaggenaa  80  —  112..
Verwaltungsbehörden.  Algemeines  Sportelgeset  für  bisetbenhe—45  —
vom  1.  Dezember  (460  a.  El  —
Vierzehenthaler.  Munzfuß;  dessen  Annahme  und  Geltung  in
dem  Großherzogthume  vom  1.  Januar  1841  an.
Siehe  Münze.
Vormünder,  tüchtige,  sind  den  unehelichen  Kindern  zu  bestätigen  115.  J.
Vormundschaftliche  Gelder.  Gesetz  über  deren  Ausleihung
vom  10.  Fedrurr  75—79..
t  ll
n.  Behandlung  der  uͤber  die  Grenzen  des  Zollvercines  mit
Wapres=  osin  eingehenden  Waaren  in  Bezug  auf  Zollverfassung  5.  I.