Kegierungs-Blatt
Großhergehumn
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 1840. Nummer 1. 8. Jamtar.
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Bekanutmachungen.
I. Zwischen der Großherzoglich Süächsischen und der Kurfürstlich Hessischen
Staatsregierung ist, wegen gegenseitiger Zuführung armer kranker Reisenden,
folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden:
Artikel 1.
Wenn ein armer Reisender in dem einen Staate von einer Krankheit
befallen wird, welche ihn verhindert, seine Reise ohne Beihülfe zu Fuß fort-
zusetzen, darf derselbe, auch wenn der Reisende es verlangen sollte, dem an-
dern Staate durch Schubfuhre oder auf andere Weise nicht zugeführt werden,
sondern er muß in dem Staate, in welchem er erkrankt ist, bis zu seiner Ge-
nesung und bis er seine Reise ohne Beihülfe fortzusetzen vermag, verpflegt
werden.
AAuch eine Zuschiebung der mit ansteckenden Hautausschlägen, namentlich
mit Krätze behafteten Personen soll nicht Statt finden.
Artikel 2.
Ausnahmsweise dürfen aber Reisende, welche an einer langwierigen
uechronischen) jedoch nicht ansteckenden Krankheit leiden, bei ermitteltem Man-
gel an Kräften zur Fußreise, gemäß ihrem Wunsche der Rückkehr nach der
Heimath auf dem Wege dahin mittelst einer Schubfuhre weiter befördert
werden, wenn von einer solchen Reise, mit Rücksicht auf die ganze Dauer
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