Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Personen, welche gemeinschaftlich ein einfaches Nachbarrecht be- 
sitzen . 12 und §. 13), auf die Dauer dieser Gemeinschaft zusam- 
men nur einen Kopftheil zu entrichten; 
b) die Grundeigenthümer in dem Orts-Gemeindebezirke ohne Aus- 
nahme nach dem Grundeinkommen-Steuerfuße, wenn der Zweck 
der Ausgaben nur ihnen Vortheil bringt. 
2) Beschränkte sich die Veranlassung und der Zweck einer Ausgabe nicht 
also auf eine Klasse der Gemeindeglieder, so sind die Bedürfnisse dazu 
von sämmtlichen Gemeindegliedern aufzubringen nach dem Fuße der all- 
gemcinen direkten Stener von dem Einkommen aus Grund und Boden 
und von den übrigen Arten des Einkommens im Orts-Gemeindebezirke. 
#. 44. 
Die als Heimathsgenossen der Gemeinde Angehörigen (§. 17), soweit sie 
in die Einkommensteuer-Rolle des Ortes mit einem Steuer-Kapitale einge- 
tragen worden und vorbehältlich der Bestimmung im 8. 19, ingleichen die Schut- 
genossen (§. 20) sind verpflichtet, gleich den Nachbarn (s. 6) zu den Ortslasten 
und zu den Ortsanstalten, deren Vortheile sie mitgenießen, die geordneten Bei- 
träge zu entrichten, auch alle Gemeindedienste mitzuleisten, dafern und soweit 
rücksichtlich der letzteren eine gesetzliche Befreiung (I. 38) von ihnen nicht 
Leltend zu machen ist. 
S. 45. 
Auch hinsichtlich der bloßen Flurgenossen (§F. 23) bewendet es zunächst bei dem- 
senigen, was durch Rezeß, Vertrag oder Gemeindebeschluß festgesebt worden 
ist oder künftig festgesetzt werden wird. In dessen Ermangelung haben die 
Flurgenossen, als solche, mit Ausnahme der Leistungen und Beitrage für Pa- 
rochial-Verpflichtungen und andere, die persönlichen Verhältnisse und Vor- 
theile der Ortsnachbarn betreffende Anstalten und Zwecke, alle solche Gemein- 
dedienste und Anlagen mitzuleisten, welche nach dem Grundsteuer= und 
Grundeinkommensteuer-Fuße auf die Grundstücke des Gemeindebezirks, die Hau- 
ser eingeschlossen, vertheilt und erhoben werden. 
Auf die Besitzer derjenigen Güter, welche von dem Orts-Gemeindebezirke 
ausgenommen sind (F. 3), finden die Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnit- 
tes (6) und der Abschnitte 2 und 5 gleichmaßig Anwendung, wenn und sobald 
dieselben andere, nicht ebenfalls ausgenommene, sondern dem Orts-Gemeinde- 
bezirke zugehörige Grundstücke (§. 10 und F. 23) eigenthümlich erwerben. Es
	        
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