Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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quidations-Nummer, von dem Sporteleinnehmer auszufertigen, aber dem Zah- 
lungspflichtigen erst bei erfolgter vollständiger Zahlung einzuhändigen. 
Unter das Kostenverzeichniß zu quittiren und dagegen die besondere Quit- 
tung zurückzubehalten, ist streng verboten, mit Ausnahme der Erequir-Gebüh- 
ren, welche, sobald deren Betrag in dem schriftlichen Erekutions-Befehle aus- 
geworfen, der Diener sofort zu erheben und abzuquittiren berechtiget ist, ohne 
daß es einer von dem Sporteleinnehmer ausgefertigten Quittung bedarf. 
Die Sporteleinnehmer haben bei Ausfertigung der Quittungen den Tag 
der Ausstellung derselben offen zu lassen und die zur Sportelbeitreibung ver- 
pflichteten Diener dürfen diesen Tag erst bei der wirklich erfolgenden Zahlung 
einrücken. 
S. 17. 
Die Sporteleinnehmer haben den zur Sportelbeitreibung aufgestellten Die- 
nern gleichzeitig mit den — besonderen oder am Schlusse der Ausfertigung befind- 
lichen — Liquidationen eben so viele Quittungen zu übergeben, sich über de- 
fren Empfang in ein Abrechnungsbuch quittiren zu lassen und sich mit den Die- 
nern alle Woche auseinanderzuseten. 
Jede Post, welche alsdann der Diener nicht baar abliefert, oder dadurch, 
daß er die noch in seinen Händen befindliche Quittung vorzeigt, als unbezahlt 
nachweis't, gilt als Proprerest und ist unbedingt von ihm zu ersetzen. 
So oft ein Sporteleinnehmer von seiner Stelle abgeht, sind alle in den 
Händen des Dieners befindliche Sportelquittungen zurückzufordern und von dem 
neuen Sporteleinnehmer mit zu vollziehen. 
Bei Dokumenten, die nicht eher als nach geschehener Kostenzahlung aus- 
gehändiget werden, ist die gedruckte Quittung dem Dokumente gleich anzuheften. 
. 175. 
Dem Sporteleinnehmer kann und soll jedoch auch unmittelbar Zahlung 
geleistet werden, 
1) so lange das Kostenverzeichniß und die Quittung dem Diener zum Bei- 
treiben noch nicht eingehändiget sind, was namentlich auch bei allen aus 
dem Depositum zu erhebenden Kosten der Fall ist, 
2) wenn ein Zahlungspflichtiger sich an Gerichtsstelle einfindet, um Zah- 
lung zu leisten, der Diener aber gerade verschickt ist. 
Lehteren Falles hat der Sporteleinnehmer dem Zahlenden sofort Quittung aus- 
zustellen, die in den Händen des Dieners befindliche aber noch am selbigen 
Tage zurückzufordern und in dem Abrechnungsbuche auszuthun.
	        
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