II. Bon den Gemeindevorstehern.
g. 71.
Die Gemeindevorsteher sind berufen und verpflichtet, das Beste der Ge-
meinde, als Mitglieder des Ortsvorstandes und Gehülfen des Schuldheißen, be-
rathend und verwaltend zu wahren und zu fördern. Sie haben daher in den
Versammlungen des Ortsvorstandes ihren Rath nach bestem Wissen und Ge-
wissen zu ertheilen, den Zustand der Gemeindeangelegenheiten aufmerksam zu
beobachten und zu beaufsichtigen, deshalb vorkommende Mängel und Mißbrauche
in gedachten Versammlungen zur Sprache zu bringen und, nach Befinden, Anträge
auf Abhülfe zu stellen.
Sie sind schuldig, den Schuldheißen bei Ausführung der zu Stande ge-
kommenen Beschlüsse zu unterstützen und Aufträge zum Besten der Gemeinde
zu übernehmen und zu vollziehen.
Im Falle der Verhinderung des Schuldheißen tritt der erste oder einer
der übrigen Gemeindevorsteher an seine Stelle, in der Ordnung, wie ihre
Wahl erfolgt ist.
g. 72.
Soviel Vorsteherämter zu besetzen sind, soviel befaͤhigte Nachbarn wer-
den von den stimmberechtigten Gemeindegliedern einzeln zu dem vom Gemeinde-
schreiber unker Leitung des Schuldheißen und in Gegenwart von zwei der
altesten Ortsnachbarn (in passender Absonderung von den übrigen versammel-
ten Nachbarn) geführten Protokolle benannt und vorgeschlagen, jedoch immer
nur Ein zu Wählender auf einmal.
Die im F. 69 erforderten Eigenschaften gelten auch hier.
Diejenigen, auf welche die meisten Stimmen gefallen, sind als die Ge-
wählten zu erachten. Der Schuldheiß erstattet unter Beischluß des von ihm
und den beiden Zeugen unterschriebenen Wahl-Protokolles Bericht an die
Ortsobrigkeit, und wenn dieser gegen die Tüchtigkeit und Unbescholtenheit der
Gewählten eine Erinnerung nicht beigeht, so erfolgt vor derselben ohne Wei-
teres die Verpflichtung zu sechsjähriger Dienstleistung, mittelst Handschlags, un-
ter Verweisung auf den geleisteten Unterthanen= und Nachbar-Eid. Die
Einweisung in das Vorsteheramt geschieht durch den Schuldheißen.
Jede während der sechojährigen Wahlzeit zur Erledigung kommende Stelle
wird durch eine alsbald vorzunehmende, aber nur auf den Ueberrest jencs
Zeitraumes gültige Wahl anderweit besetzt.