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An den Orten, wo dergleichen Dienste nach einer bereits bestehenden
Ordnung, z. B. der Reihe nach, vom juͤngsten Nachbar 2c. gethan werden
müssen, dürfen Aenderungen nur mit eingeholter Genehmigung der Ortsobrig-
keit eintreten.
K. 79.
Dem Gemeindediener liegt insonderheit ob, vor dem Schuldheißen auf
dessen Verlangen zu jeder Zeit zu erscheinen, die Nachbarschaft oder einzelne
Einwohner vorzuladen, die Reste einzufordern und andere dergleichen Aufträge
innerhalb des Ortes und dessen Flur, sowie innerhalb des Ortsgemeinde-Hei-
mathsbezirkes auszuführen.
Zwölfter Abschnit?.
Von dem Verhältnisse der Gemeinde und des Ortsvorstandes zu den
Großherzoglichen Landesbehörden.
d. 80.
Die Landgemeinden stehen unter der Aufsicht und Leitung der Staatsbe-
hörden, zunächst unter der Ortsobrigkeit (Justiz-Amt, Stadtgericht, Pa-
trimonial-Gericht), welcher die Gemeinde als moralische Person unterworfen
ist, bezüglich unter dem Bezirks-Landrathe in den durch das gegenwärtige Ge-
setz bezeichneten Fällen, in höherer Instanz unter der Landes-Direktion und
unter dem Staats-Ministerium.
8. 81.
Vermöge dieses Aufsichtsrechtes können die Behörden von Amtswegen,
jedoch nur auf ihre Verantwortlichkeit, bei gesetzlich zureichenden Gründen, in
die Angelegenheiten einer Gemeinde einschreiten, welche den diesfallsigen An-
ordnungen, mit Vorbehalt der Berufung an die höhere Behörde, sich zu
unterwerfen hat.
g. 82.
Im Einzelnen aber ist eine Genehmigung der in den Angelegenheiten der
Gemeinden gefaßten Beschluͤsse und getroffenen Verfuͤgungen von Seiten der
obrigkeitlichen Behörden nur dann nöthig, wo es das gegenwaͤrtige Gesetz
ausdruͤcklich vorschreibt; vorausgesetzt, daß die Angelegenheit nicht an und für
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