Kegierungs-BGlatt
Großbe r#s gehun
Sachsen Weimar--Eisenach.
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Weimar 1840. Nummer 5. 8. Arril.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Se. Königliche Hoheit, der regierende Großherzog, sind fortwährend
mit Zusendungen von literarischen Erzeugnissen und mit Zusendungen von
Kunstwerken ohne vorausgegangene Bestellung überhäuft worden. Auf aller-
höchsten Befehl werden daher die deshalb bestehenden und unter dem 21.
November 1828 offentlich bekannt gemachten Vorschriften hierdurch erneuert,
nach welchen
1) Se. Königliche Hoheit dergleichen unbestellte Zusendungen künftighin,
ohne Unterschied und ohne einige Rücksicht darauf zu nehmen, sofort
zurückgehen lassen werden, und
2) ein Jeder, welcher Sr. Königlichen Hoheit #ine Schrift oder ein
Kunstwerk zu widmen besondere Veranlassung zu haben meint, die Er-
laubniß dazu in einer schriftlichen Eingabe bei dem Staats-Ministe-
rium zuvörderst nachzusuchen hat.
Weimar den 10. März 1840.
Großherzoglich Sächisches Staats-Ministerium.
.Freiherr von Fritsch.
II. Daß in Gemilh des F. 14 des Zollgesetzes vom 1. Mai 1838
ein neues, zu dem Vereins-Zolltarife für die Jahre 1840, 1841 und 1812
gehöriges amtliches Waarenverzeichniß gleichlautend für alle Ver-
einsstaaten zusammengestellt und den betheiligten Steuerbehörden, um sich
- demselben bei Anwendung der Tarif-Sätze auf die einzelnen Waarengattun-
gen zu achten, zugefertigt worden ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
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