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Von dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium wird bestimmt werden,
wo und zu welchem Preise dieses Waarenver zeichniß von den
Gewerbetreiben den bezogen werden kann.
Weimar den 28. Februar 1840.
Großherzoglich GSächsisches Staats-Ministerinm,
Departement der Finanzen.
Freiherr von Gersdorff.
Bekanuntmachung.
Durch unsere Bekanntmachung vom 1. November 1888 (Regierungs-
Blatt v. J. 1838 S. 164), haben, mit höchster Genehmigung, die Polizey-=
Unterbehörden des Großherzogthumes die Ermächtigung erhalten, in dem Falle,
wo ein Brautpaar, von welchem der Bräutigam dem Koöniglich Preußischen
Staate, die Braut dem Großherzogthume als Unterthan angehört, in letzterem
sich trauen lassen will, ohne daselbst eine Wirthschaft anzulegen oder sich auch
nur längere Zeit darin aufzuhalten, das im F. 106 des Gesetzes vom 11.
April 1838 erforderte besondere Zeugniß, daß beide Theile nach ihrer Ver-
beirathung, mit ihren etwaigen Kindern in dem Königreiche Preußen zu jeder
Zeit aufgenommen werden sollen, — ferner nicht zu verlangen, wobei jedoch
vorausgesetzt und bestimmt wurde, daß im Uebrigen den Vorschriften in dem
angezogenen §. 106, nemlich: Beibringung eines Zeugnisses der Königlich
Preußischen zuständigen Behörde über das Nichtvorhandenseyn eines der ein-
zugehenden Ehe entgegen stehenden, kirchlichen oder weltlichen, Hinder-
nisses (6. 105), — genau nachgegangen werde.
Da, nach der Verfassung des Königreichs Preußen, die jenseitigen geist-
lichen Behörden, bezüglich Pfarrer, zur Ausstellung eines solchen Zeugnisses
zuständig sind und der von denselben ertheilte Proklamations-Schein die Be-
urkundung, daß keinerlei Ehehindernisse vorhanden sind, in sich schließt: so ist
den oben bezeichneten Staatsangehörigen des Königreichs Preußen, außer dem
erwaähnten Aufgebotöscheine, die Beibringung weiterer Attestate der jenseitigen
Orts= oder sonstigen weltlichen Behörden, zum Behufe der Ertheilung des
Trauscheins, ferner nicht anzusinnen.
Nachträglich und erlauterungsweise zu unserer gedachten Bekanntmachung
wird den Großherzoglichen Orts-Polizeybehörden solches zur Nachachtung an-
durch eröffnet.
Weimar den 27. Februar 1840.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.