Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

56 
Kontrole und in Gemäßheit des Vorbehaltes §. 54 der Zollordnung, werden 
über das, bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine zu beobach- 
tende Verfahren hiermit die folgenden naheren Vorschriften ertheilt. 
g. 1. 
I1. Alzemeine Bei dem, in der Zollordnung S§. 40 bis 53 vorgeschriebenen Begleit-= 
Bestimmun- 
1¼ scheinverfahren kommen zunächst in Betracht: 
et a) derjenige, welcher die Ausfertigung eines Begleitscheins begehrt — 
gein erue der Begleitschein-Ertrahent — und 
Zoll ; 
— b) das Amt, an welches der diesfaͤllige Antrag gerichtet wird. 
  
— Durch Gewährung des letztern und durch Empfangnahme des Begleit- 
uen der Be scheins von Seiten des Extrahenten werden diesem von der Zollverwaltung 
gewisse Begünstigungen in Bezug auf zollamtliche Behandlung solcher Waaren, 
von welchen der Eingangszoll noch nicht berichtigt ist, oder in Bezug auf 
welche sonst noch zollgesetzliche Obliegenheiten zu erfüllen sind, eingeraumt, 
wogegen der Begleitschein-Ertrahent die, mit dergleichen Begünstigungen ge- 
setzlich verbundenen Verpflichtungen übernimmt und wegen deren Erfüllung 
auf die vorgeschriebene Art Gewähr zu leisten hat. Diese Verhaftung aus 
dem Begleitscheine erlöscht mit der Erledigung des Begleitscheins, d. h. mit 
der amtlichen Bescheinigung auf letzterem, daß der Begleitschein -Extrahent alle 
jene Verpflichtungen vollständig erfüllt habe. 
Die Begleitscheine sind daher sowohl für die Zollverwaltung, wie für 
den Extrahenten höchst wichtige Dokumente, und deshalb muß nicht nur bei 
Ausstellung und Erledigung derselben überhaupt mit besonderer Vorsicht und 
Aufmerksamkeit verfahren werden, sondern die betreffenden Beamten haben 
sich auch mit den diesfälligen allgemeinen Bestimmungen der Zollordnung ge- 
hörig vertraut zu machen und die in gegenwärtigem Regulative enthaltenen 
speziellen Vorschriften pünktlich wahrzunehmen. 
2½ 
B. 3weck und Der Zweck der Begleitscheine ist, nach §. 40 der Zollordnung, entweder 
verschiedene 
Gettunzen a) den richtigen Eingang in dem angemeldeten Bestimmungsorte inner- 
ie halb des Zoll-Vereinsgebietes oder die wirklich erfolgte Ausfahre 
oder Durchfuhre solcher Waaren zu sichern, die sich nicht in freiem 
Verkehre befinden, sondern auf welchen noch ein Zollanspruch haf- 
tet (Begleitschein 1), oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.