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Kontrole und in Gemäßheit des Vorbehaltes §. 54 der Zollordnung, werden
über das, bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine zu beobach-
tende Verfahren hiermit die folgenden naheren Vorschriften ertheilt.
g. 1.
I1. Alzemeine Bei dem, in der Zollordnung S§. 40 bis 53 vorgeschriebenen Begleit-=
Bestimmun-
1¼ scheinverfahren kommen zunächst in Betracht:
et a) derjenige, welcher die Ausfertigung eines Begleitscheins begehrt —
gein erue der Begleitschein-Ertrahent — und
Zoll ;
— b) das Amt, an welches der diesfaͤllige Antrag gerichtet wird.
— Durch Gewährung des letztern und durch Empfangnahme des Begleit-
uen der Be scheins von Seiten des Extrahenten werden diesem von der Zollverwaltung
gewisse Begünstigungen in Bezug auf zollamtliche Behandlung solcher Waaren,
von welchen der Eingangszoll noch nicht berichtigt ist, oder in Bezug auf
welche sonst noch zollgesetzliche Obliegenheiten zu erfüllen sind, eingeraumt,
wogegen der Begleitschein-Ertrahent die, mit dergleichen Begünstigungen ge-
setzlich verbundenen Verpflichtungen übernimmt und wegen deren Erfüllung
auf die vorgeschriebene Art Gewähr zu leisten hat. Diese Verhaftung aus
dem Begleitscheine erlöscht mit der Erledigung des Begleitscheins, d. h. mit
der amtlichen Bescheinigung auf letzterem, daß der Begleitschein -Extrahent alle
jene Verpflichtungen vollständig erfüllt habe.
Die Begleitscheine sind daher sowohl für die Zollverwaltung, wie für
den Extrahenten höchst wichtige Dokumente, und deshalb muß nicht nur bei
Ausstellung und Erledigung derselben überhaupt mit besonderer Vorsicht und
Aufmerksamkeit verfahren werden, sondern die betreffenden Beamten haben
sich auch mit den diesfälligen allgemeinen Bestimmungen der Zollordnung ge-
hörig vertraut zu machen und die in gegenwärtigem Regulative enthaltenen
speziellen Vorschriften pünktlich wahrzunehmen.
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B. 3weck und Der Zweck der Begleitscheine ist, nach §. 40 der Zollordnung, entweder
verschiedene
Gettunzen a) den richtigen Eingang in dem angemeldeten Bestimmungsorte inner-
ie halb des Zoll-Vereinsgebietes oder die wirklich erfolgte Ausfahre
oder Durchfuhre solcher Waaren zu sichern, die sich nicht in freiem
Verkehre befinden, sondern auf welchen noch ein Zollanspruch haf-
tet (Begleitschein 1), oder