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Da nunmehr eine Erweiterung der Befugnisse jener Verwalter, besonders
durch den Nachtrag zu dem Gesetze uͤber die oͤffentliche Anstalt der Brandver-
sicherung vom 20. März 1839 als statthaft sich dargestellt hat und die Ab-
diuderung einiger Bestimmungen des zuerst angezogenen Gesetzes vom 25. März
1829 räthlich erschien, so haben Wir, unter verfassungsmäßiger Zustimmung
des getreuen Landtages, dieses Gesetz hiermit aufzuheben und an dessen Stelle
Folgendes zu verordnen beschlossen:
g. 1.
So oft vormundschaftliche Gelder auszuleihen sind, d. h. solche Gelder,
welche zu einem der vormundschaftlichen Verwaltung unterworfenen Vermögen
oder zu Kirchenkassen oder anderen Kassen milder Stiftungen gehören, haben
die bestellten Vormünder und Verwalter allen Fleiß anzuwenden, daß dieselben
möglichst vortheilhaft, gegen die zur Zeit der Ausleihung landübliche Verzinsung
und gegen gesetzlich genügende Sicherstellung, unverzüglich angelegt werden.
S. 2.
Weiter ist, bei außerdem eintretender Selbsthaftung des Verleihers,
und wo diese nicht möglich ist, bei nachdrücklicher Ahndung, je nach Befinden
selbst bei Freiheitsstrafe und Dienstentsetzung, streng darauf zu sehen, daß der-
gleichen Gelder durchaus nicht auf Handscheine, Wechsel, Privat-Pfandver-
schreibungen oder irgend ungenügende Sicherheit, sondern nur auf solche ge-
richtliche Konsense und Hypotheken-Verschreibungen hingegeben werden, worin
ein wenigstens dem doppelten Betrage des Darlehens im Werthe gleich-
kommendes, in unbeweglichen Gütern (Immobilien) oder gehörig verbrief-
ten Grundgefällen bestehendes Unterpfand bestellt und jede sonst noch, nach
Maßgabe des einzelnen Falles, erforderliche Sicherheitsmaßregel, z. B. die Ver-
zichtleistung der Ehefrau des Schuldners, beobachtet ist.
g. 3.
Brandgut ist dabei (s. 2) stets nur mit der Summe in Anschlag zu
bringen, mit welcher es in der inländischen Brandversicherungs-Anstalt ver-
sichert ist, insoweit dieselbe den gegenwärtigen Schätungswerth nicht übersteigt.