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oder Inquirent, oder eine andere verpflichtete Amts-Personz bei den Stadt-
räthen hat den ersten Schlüssel der Dirigent, den zweiten ein Rathöbeisitzer
und den dritten der Stadtschreiber, oder da, wo ein besonderer Stadtschreiber
fehlt, eine andere Raths-Personz bei den übrigen Patrimonial-Gerichten
hat den ersten Schlüssel der Gerichtsinhaber oder ein gerichtlich von ihm
Beauftragter, den zweiten der Gerichtshalter und den dritten der Aktuar oder,
in dessen Ermangelung, der Ortsschuldheiß oder ein Gerichtsschöffe zu führen
und in eigenem Gewahrsame zu halten.
g. 8.
3) Ausnabme
#3 Es bleibt jedoch den Landesregierungen nachgelassen, auf Nachsuchen der
eel Gench Patrimonial-Gerichtsinhaber, in einem oder dem andern obiger Punkte
dieser Deposital-Ordnung da zu diepensiren, wo die Lokalität es räthlich
macht, auch unter gleicher Voraussetzung die schon ertheilten Dispensationen
fortbestehen zu lassen.
g. 9.
ncnc Ueber alle gerichtliche Niederlegungen soll ein besonderes, mit einem al-
Bücher. phabetischen Namensverzeichnisse versehenes Depositen-Buch geführt werden,
welche gleich bei der ersten Anlegung geheftet, foliirt und hinsichtlich der
Blätterzahl von dem Vorstande der Behörde und einer zweiten Amts-Person
— bei den Patrimonial-Gerichten aber, mit Ausnahme der akademischen
Behörden und der Stadträthe, von dem Gerichtsinhaber und dem Gerichts-
halter — am Schlusse durch unterschrift und Siegel beglaubigt werden muß.
In diesem Buche darf durchaus nichts radirt oder — bei unvermeidlichen
Korrekturen — so durchstrichen werden, daß es nicht mehr les bar ist.
g. 10.
In dem Depositen-Buche ist fuͤr jedes einzelne Depositum, welches eine
fortlaufende Nummer und eine von den Betheiligten, unter Beziehung auf die
einschlagenden Akten entnommene Ueberschrift erhaͤlt, eine besondere Rechnung
dergestalt anzulegen, daß jedem Depositum zwei einander gegenuͤber liegende
Seiten zur Baar= und Urkunden-Einnahme und zur Baar= und Urkunden-
Auögabe eingerdumt werden, wie dieses das unter A beigefügte Muster nä-
her ergiebt.