Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g. 11. 
Unter dieser Rechnung im Depositen-Buche sind alle zu dem Depositum 
kommende Einnahmen und davon bestrittene Ausgaben einzutragen, so daß die- 
ses Buch jederzeit genau ergiebt, was im Depositorium an Geld, urkunden 
oder sonstigen Gegenständen sich befindet. 
Zur leichtern Uebersicht ist dabei das baare Geld — welchem auch ei- 
gentliches Papiergeld, als Kassen-Billets 2c. beizuzählen — von den Schuld- 
mkunden zu trennen und jedes unter den besonderen dazu bestimmten Kolumnen 
der Einnahme und der Ausgabe nach seinem Betrage oder Neunwerthe zu 
verzeichnen. 
Bei jeder Post muß Tag und Jahr der Einzahlung oder der Auszahlung, 
bei baarem Gelde die Münzsorte und bei Urkunden eine kurze, doch genügende 
Bezeichnung derselben eingetragen, auch angegeben werden, von wem oder 
an wen die Zahlung geschehen und welcher Natur sie gewesen ist, stets unter 
Bemerkung der einschlagenden Akten und des Blattes (Foliums), auf welchem 
in solchen die Registratur über die Einnahme oder die Quittung über die 
Ausgabe sich befindet. 
g. 12. 
Sollten unter den eingelieferten Geldern solche Muͤnzsorten begriffen seyn, 
welche keinen Kurs haben, so ist im Depositen-Buche bloß deren Zahl und 
Beschreibung einzutragen, ohne in den Geldlinien eine Summe dafür auszuwer- 
fen. Eben dieses ist zu beobachten, wenn Pretiosen und andere Gegenstände, 
sollten sie auch nach einer gewissen Tare zu Geld angeschlagen seyn, zum 
Depositum kommen, ferner bei solchen Dokumenten, welche keinen bestimmten 
Real-Werth haben, wie z. B. Lotterie -Loose. 
Alle diese Gegenstände sind mit fortlaufenden Nummern in der dafür be- 
stimmten Kolumne zu bezeichnen. 
g. 18. 
Die Führung des Deposiken-Buches liegt bei allen unmittelbaren Justiz- 
unterbehörden dem ersten Aktuar — bei Kriminal-Gerichten dem ersten 
Assessor oder Inquirenten — ob, und nur wenn derselbe abwesend oder krank 
ist, dem zweiten Aktuar oder Inquirenten, oder in dessen Ermangelung derje- 
nigen Person, welcher der dritte Schlüssel zum Depositen-Kasten anvertraut ist. 
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