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K". 19.
Direktoren von Patrimonial-Gerichten, welche an dem Gerichtsorte nicht
wbbst sind, steht es jedoch frei, Depositen in ihrer Wohnung anzu-
nehmen.
Sie müssen dieselben aber binnen längstens acht Tagen in das
ordentliche Gerichts-Depositum bringen und inzwischen sowohl gegen adußere
Gewalt und Zufälle, als gegen Veruntrauungen und andere Gefährden sorg-
faltig verwahren.
g. 20.
r Ueber die Deponirung eines jeden Gegenstandes ist sogleich bei dessen
Annahme eine Registratur abzufassen, welche den Tag der Annahme, den Na-
men des Deponirenden, die Sache, welche dem gerichtlichen Gewahrsam über-
geben wird, und die Angabe des Rechtsstreites oder der Masse, zu welcher
das Depositum gehört, enthalten muß, wenn und soweit dieses nicht etwa
schon aus einer schriftlichen Eingabe, womit das Depositum cingeliefert wor-
den, hervorgeht, in welchem Falle eine Bezugnahme auf diese genügt.
Bei Geldzahlungen ist außer dem Betrage die Münzsorte zu bemerken,
sowie bei Kostbarkeiten die Zahl, die Qualität und überhaupt eine kurze Be-
zeichnung derselben, mit Angabe des Gewichtes, wo dies thunlich ist. Bei
Urkunden sind der Gegenstand, das Datum und der Name des Ausstellers,
bezüglich die Series und die Nummer anzugeben.
S. 21.
Diese Eingaben und Registraturen sind ohne alle Ausnahme unverzüg-
lich und längstens binnen vier und zwanzig Stunden nach der Annahme
des Depositums zur Registrande einzutragen, demnächst aber zu den Akten
zu bringen und im Depositen-Buche anzuführen.
g. 22.
3) 35dlen und Eingehende Gelder, soweit sie nicht in unverletzten Packeten sich befin-
machtn der den, welche, mit der Inhaltsangabe versehen, von einer öffentlichen Behörde
versiegelt sind, und sofern sie nicht von den Betheiligten versiegelt und gehörig
bezeichnet deponirt werden, mit der nach den Umständen zulässigen Bestimmung,
daß sie in diesem Zustande künftig wieder zurückgenommen werden sollen, müs-
sen nachgezahlt, sortirt und verpackt werden.