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bedarf es zur Erwerbung des vasallitischen Rechtes auch der Beleihung bei der
Lehnsbehoͤrde, jedoch tritt an die Stelle des Lehnseides ein bloßes Angeloͤbniß
treulicher Erfüllung der Unterthanen= und Lehns-Pflichten, welches bei Bevor-
mundeten durch den Vormund, bei Frauenspersonen durch einen Bevollmäch=
tigten geleistet wird.
Die von Unseren Lehenhöfen auszufertigenden Lehenbriefe sind zuvor Un-
serer Kammer im Konzepte mitzutheilen.
g. 176.
Bei Veraͤußerungen ist die Beleihung von Seiten der Lehnsbehoͤrde
erst nach vorausgegangener Bestaͤtigung von Seiten des Gerichts der Sache
zu ertheilen, bei welcher letztern die Vorschriften der §§. 150 fg. gleichfalls zu
beobachten sind.
In Successions-Fällen dagegen ist die Erbzuschreibung mit dem gehns-
scheine zu verbinden, dafern die Lehnsbehörde auch das Gericht der Sache ist.
Es muß daher Alles, was die gerichtliche Uebereignung erfordert (F. 152),
vor der Beleihung beigebracht werden, und der vereinigte Erbzuschreibe= und
Lehn-Schein ist nach den für gerichtliche Uebereignungöurkunden gegebenen Vor-
schriften abzufassen.
Wenn aber die Gerichtsbehörde und die Lehnsbehörde verschieden sind, so
muß der Erbzuschreibung auch die Beibringung des Lehnsscheins vorausgehen.
Dieses findet auch Anwendung auf fremdherrische Lehen (feuda extra curtem)
im Großherzogthume, soweit dergleichen noch vorkommen.
g. 177.
Bei Lehen, wo nicht in jedem mit den wirklichen Besitzern vorgehenden
Veränderungsfalle eine Beleihung erfolgt, z. B. bei Seniorats-Lehen und bei
anderen durch Lehnträger vertretenen Lehen, bedarf es, so lange eine Verände-
rung hinsichtlich des Provasallus oder des Lehnherrn nicht eintritt, keiner
Beleihung; dagegen muß aber in jedem solchen Veränderungsfalle die urkund-
liche Uebereignung durch das Gericht der Sache erfolgen.
g. 178.
Bei den von Unseren Lehenhöfen, ingleichen bei den von den After-Lehen-
stuben im Großherzogthume oder von einem auswärtigen Lehenhofe abhängigen
Lehen, erfolgt das Abschreiben und das Zuschreiben im Steuer-Kataster erst
nach geschehener Beleihung, wo eine solche erforderlich ist (II. 175, 177).