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Sind die zusammen zu übereignenden Grundstücke unter verschiedenen
Gerichten im Großherzogthume gelegen: so ist die Urkunde durch das zuerst besta-
tigende Gericht dem andern zum Behufe der Nach-Konfirmation zuzustellen
(5. 48 des Gesetzes vom 1. Dezember 1840).
Werden Privat-Grundstücke und Grundstückstheile zu Landstraßen oder
zu einem andern allgemeinen Zwecke verwendet, so erhält die Gerichtsbehörde
über die abgetretenen Grundstücke einer ganzen Flur ein genaues Verzeichniß,
worin der Flächengehalt, die (alte und neue) Kataster-Nummer jedes Stücks
und die für jedes Stück ausgeworfene Entschädigungssumme bemerkt seyn muß.
Hierauf hat das Gericht wegen der Anerkennung der Abtretung, wegen der
Verdußerungsbefugniß der Abtretenden, wegen der hypothekarischen oder ande-
rer Ansprüche, sowie wegen Vertheilung bezüglich Ablösung der auf den Grund-
stücken haftenden Steuern und Grundgefalle das Geeignete, nach Maßgabe der
§6§5 150 fg., 164 wahrzunehmen und, wenn kein Bedenken weiter obwaltet, obiges
Verzeichniß, nach dessen etwa nothwendiger Berichtigung, mit einer allgemeinen
Bestatigungsformel zu versehen, dem Kataster-Führer, da nöthig (S. 173)
auch dem Steuer-Revisor, zum Abschreiben und Zuschreiben bezüglich zur Be-
richtigung der Karte und Grundbücher zuzufertigen und demnachst derjenigen
Behörde auszuhändigen, welche die Abtretung ausgewirkt hat.
g. 188.
Erwirbt eine Privat-Gesellschaft, welche keine Korporation bildet, Grund-
eigenthum, so muß dasselbe den Mitgliedern der Gesellschaft als gemeinschaft-
liches Eigenthum übereignet und zugeschrieben werden, es wäre denn, daß let-
tere einen gemeinschaftlichen Vertreter dieses Grundbesitzes — einen s. g.
Lehnträger — bestellen und diesem das Grundstück übereignen und zuschreiben
lassen will.
Alsdann bedarf es bei dem Ausscheiden oder Zutreten einzelner Mitglie-
der der Gesellschaft keiner neuen Uebereignung und Zuschreibung; es kann aber
auch nur der Lehnträger allein oder derjenige, welcher von ihm oder dessen
Erben sein Recht ableitet, das Eigenthum vollgültig übertragen oder sonst
darüber verfügen; und der Gesellschaft bleibt überlassen, gegen etwaigen
Mißbrauch sich durch geeignete Mittel zu sichern. «
§.184.
Wird in Folge eines Prozesses das Eigenthum an einem Grundstuͤcke jemand
zugesprochen, dem es gerichtlich nicht uͤbereignet ist, so hat das Gericht ihn zur