Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Sind die zusammen zu übereignenden Grundstücke unter verschiedenen 
Gerichten im Großherzogthume gelegen: so ist die Urkunde durch das zuerst besta- 
tigende Gericht dem andern zum Behufe der Nach-Konfirmation zuzustellen 
(5. 48 des Gesetzes vom 1. Dezember 1840). 
Werden Privat-Grundstücke und Grundstückstheile zu Landstraßen oder 
zu einem andern allgemeinen Zwecke verwendet, so erhält die Gerichtsbehörde 
über die abgetretenen Grundstücke einer ganzen Flur ein genaues Verzeichniß, 
worin der Flächengehalt, die (alte und neue) Kataster-Nummer jedes Stücks 
und die für jedes Stück ausgeworfene Entschädigungssumme bemerkt seyn muß. 
Hierauf hat das Gericht wegen der Anerkennung der Abtretung, wegen der 
Verdußerungsbefugniß der Abtretenden, wegen der hypothekarischen oder ande- 
rer Ansprüche, sowie wegen Vertheilung bezüglich Ablösung der auf den Grund- 
stücken haftenden Steuern und Grundgefalle das Geeignete, nach Maßgabe der 
§6§5 150 fg., 164 wahrzunehmen und, wenn kein Bedenken weiter obwaltet, obiges 
Verzeichniß, nach dessen etwa nothwendiger Berichtigung, mit einer allgemeinen 
Bestatigungsformel zu versehen, dem Kataster-Führer, da nöthig (S. 173) 
auch dem Steuer-Revisor, zum Abschreiben und Zuschreiben bezüglich zur Be- 
richtigung der Karte und Grundbücher zuzufertigen und demnachst derjenigen 
Behörde auszuhändigen, welche die Abtretung ausgewirkt hat. 
g. 188. 
Erwirbt eine Privat-Gesellschaft, welche keine Korporation bildet, Grund- 
eigenthum, so muß dasselbe den Mitgliedern der Gesellschaft als gemeinschaft- 
liches Eigenthum übereignet und zugeschrieben werden, es wäre denn, daß let- 
tere einen gemeinschaftlichen Vertreter dieses Grundbesitzes — einen s. g. 
Lehnträger — bestellen und diesem das Grundstück übereignen und zuschreiben 
lassen will. 
Alsdann bedarf es bei dem Ausscheiden oder Zutreten einzelner Mitglie- 
der der Gesellschaft keiner neuen Uebereignung und Zuschreibung; es kann aber 
auch nur der Lehnträger allein oder derjenige, welcher von ihm oder dessen 
Erben sein Recht ableitet, das Eigenthum vollgültig übertragen oder sonst 
darüber verfügen; und der Gesellschaft bleibt überlassen, gegen etwaigen 
Mißbrauch sich durch geeignete Mittel zu sichern. « 
§.184. 
Wird in Folge eines Prozesses das Eigenthum an einem Grundstuͤcke jemand 
zugesprochen, dem es gerichtlich nicht uͤbereignet ist, so hat das Gericht ihn zur
	        
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