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Nachsuchung der gerichtlichen Uebereignung anzuhalten (§. 13 des Gesetzes vom
20. April 1883).
Gründet er sich auf Ersitzung (. 22 des Gesetzes vom 12. März 1839),
so ist das Erkenntniß abschriftlich zu den Akten zu nehmen (§F. 310 des Pfand-
gesetzes).
In jedem Falle ist nach Beseitigung aller Hindernisse das Grundbuch
(Steuer-Kataster) mit den Grund-Akten (dem Handelsbuche) in Uebereinstimmung
zu bringen.
d. 185.
In Ansehung der Bestellung solcher dinglicher Rechte an fremden
Immobilien, welche der Einzeichnung im Hypotbeken-Buche nicht bedürfen
(§S. 139, 312 des Pfandgesetzes), findet Alles Anwendung, was oben in den
S#. 151 bis 158 vorgeschrieben worden ist.
g. 186.
Uebertragung solcher Rechte (§. 185) auf Andere kann, sofern jene
Rechte Zubehbrungen eines berechtigten Grundstücks sind und so lange sie nicht
von demselben in gültiger Weise abgetrennt worden (F. 167), nur mit dem
letztern zugleich geschehen und es bedarf dabei keiner Verfügung von Seiten
des Gerichts des belasteten Grundstücks.
Letzteres ist auch der Fall, wenn ein Komplex solcher Rechte als ein beson-
deres Lehn besteht und als solches der Gerichtsbarkeit Unserer Landesregierun-
gen unterworfen ist. Es tritt hier das Verfahren wie bei Lehngrund-
stücken ein, nur mit Wegfall des Abschreibens und des Zuschreibens im Kataster.
g. 187.
Außerdem ist die Uebertragung, vorausgesetzt, daß das Recht uͤberhaupt
auf Andere nach rechtlichen Grundsaͤtzen uͤbertragen werden kann, auch in Erb—
faͤllen von dem Gerichte des belasteten Grundstuͤcks zu beurkunden.
Hierzu ist aber zu erfordern, daß das Recht des Veraͤußernden oder
Erblassers durch gerichtliche Erwerbsurkunden oder durch gerichtliche Anerken-
nung der Berechtigung und des Berechtigten von Seiten der Eigenthuͤmer der
belasteten Grundstuͤcke oder durch rechtskraͤftiges Erkenntniß nachgewiesen werde.
Fehlt es an diesem Nachweise, so kann auf dem Grunde eines Zeugnisses des
Vorstandes in dem Orte, wo die belasteten Grundstücke liegen: daß das Recht
während des letztvergangenen wenigstens einjahrigen Zeitraums von dem Ver-
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