Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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2) daß wir das Kapital selbst nach vorgängiger, jedem Theile zuste- 
hender Kündigung, binnen einem halben Jahre zurückzahlen, daß 
es aber auf Seiten des Darleihers dieser Kündigung nicht bedarf, 
wenn wir mit einer Zinszahlung drei Monate über die Verfallzeit 
im Rückstande bleiben solltenz es bleibt vielmehr dem Darleiher die 
sofortige Zurückforderung des Kapitals, ohne weitere Zahlungsfrist 
und ohne daß ihm ein Beweis des Statt gefundenen Verzugs ob- 
liegt, vorbehalten, dafern wir nicht nachzuweisen vermögen, daß 
die Interessen vor Ablauf dreier Monate nach dem Zahlungstermine 
vollständig berichtigt worden sind; 
daß wir Eins für das Andere, unter Verzicht auf die Einrede 
der Vorausklagung, dergestalt haften, daß ein jedes von uns 
wegen der ganzen Schuld an Kapital, Zinsen und etwaigen Kosten 
in Anspruch genommen werden kann, und daß endlich 
4) solgende, mir, dem Ehemanne zugehörige Immobilien in hiesi- 
ger Flur 2) 
Nr. 107. Wiese 11 Acker 12 Ruthen. 
Nr. 120. Artland 4 Acker 26 Ruthen. 
Nr. 241. Holz 3 Acker 91 Ruthen. 
Nr. 256. Artland 21 Acker 25 Ruthen. 
Nr. 319. Artland 1 Acker 37 Ruthen. 
Nr. 321. Artland 1 Acker 6 Ruthen. 
sowie das mir, der Ehefrau eigenthümliche Grundstück 
Nr. 128. Artland 2 Acker 15 Ruthen, 
welche Immobilien in dem Tarations-Scheine und dem Kataster-Er- 
trakte, die wir anbei überreichen, ndher beschrieben und zusammen auf 
achthundert fünf und funfzig Thaler gewürdert sind, für die ge- 
dachte Schuld unterpfändlich eingesebt werden. 5) 
e#merkung 4. Bei umfänglichen Grundstücksverzeichnissen genügt es, wenn in 
dem Protokolle auf den Tarations-Schein und den Kataster-Erxtrakt unter genauer Be- 
zeichnung des relati Bezug genommen wird. 
In jedem Falle ist der Erstere, wenn ein solcher beigebracht ist, dem Pfandscheine 
beizufügen, dagegen aber davon, wie von jeder andern Urkunde, welche demselben im 
Original inserirt wird, beglaubte Abschrift bei den Hypotheken= Akten zurückzubehalten 
und durch die Ueberschrift: „Beilage 1 (2. 3.) 2c. zu dem Protokolle v0rvo 
unterscheidend zu bezeichen. 
er##merkung 5. Es versteht sich, daß, wenn mehrere oder andere Bedingungen ge- 
macht werden, diese hier ebenfalls ihre Stelle finden. 
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