Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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dieses zur rechtlichen Folge, daß sie auf Verlangen des Glaͤubigers die 
ganze Schuld aus ihrem eigenen Vermoͤgen bezahlen muͤsse, ohne daß 
sie denselben vorerst an ihren Ehemann verweisen koͤnne, worauf jedoch 
die verehelichte Maienberg 
bei ihrer Erklarung, diese. Bürgschaft leisten zu wollen, dennoch beharrte. 
Auf Wiedervortritt des Ehemannes wurde das Protokoll vorgelesen, 
genehmigt und von den Komparenten 
Christian Maienberg 
Karoline Maienberg 
mit unterschrieben. " 
Nachrichtlich 
N. N. 
Amts-Aktuar. 
ist Amtswegen das bestellte Pfandrecht, jedoch hinsichtlich des Grundstücks 
Nr. 128 mit Vorbehalt der Vor-Hypothek für ein Kapital von funfzig Tha- 
lern nebst vierprozentigen Zinsen 10) bestätigt, die Hypothek Fol. 1, 14 Bd. 1 
des Hypotheken-Buches für hiesige Flur und Bl. 20, 32 des Registers dazu 
eingetragen und darüber gegenwärtiger Pfandschein mit dem Bemerken ausge- 
fertigt worden, daß die Hypothek mit dem Ablaufe von funfzig Jahren er- 
löscht, dafern deren Eintragung nicht inzwischen erneuert wird. 
W. den 25. Dktober 1842. 
Großherzoglich Saächsisches Justiz-Amt. 
(Unterschrift.) 
  
Wumerkung 10. Oder: in der Voraussetzung, daß die auf dem Grundstücke Nr. 128 
zur ersten Hppothek haftenden funfzig Thaler nebst vierprozentigen Zinsen abgetragen 
werden und die Hypothek dafür zur Löschung kömmt, als erste Hppothek bestätigt, 
dieselbe 2c. 
Wird nach dem Antrage des Schuldners Amtswegen für die Abstoßung der ältern 
Hypothek gesorgt: so wird die Bestätigung ohne Vorbehalt ertheilt. 
Wäre endlich die Eigenthums-Legitimation des Pfandbestellers unvollständig (s. §. 14 
des Pfandgesetzes): so würde die Bestätigung nur „mit Vorbehalt des bessern Rechtes 
jedes Dritten“ erfolgen dürfen.
	        
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