Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Da der Aushebungs-Bezirk Dresden-Land zwei Abnahmeorte erhält (8 23), so 
bestimmt die Kreishauptmannschaft schon im Frieden einen zweiten Civil-Commissar 
und dessen Stellvertreter. 
Zuzutheilen sind der Aushebungs-Commission: 
1. ein militärischerseits zu commandirender Roßarzt oder vom Civil-Commissar des 
Aushebungs-Bezirks zuzuziehender Thierarzt und 
2. drei Taxatoren, welche von sechs zu sechs Jahren in gleicher Weise, wie die 
Musterungs-Commissare (s. 8 13) gewählt werden. 
*25. Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche 
das volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach 
1#dem als Anlage D beigefügten „Eidesformular“ durch den Civil-Commissar des Aus- 
hebungs-Bezirks oder dessen Vertreter vor Beginn des Abschätzungsgeschäfts zu ver- 
eidigen und ist beglaubigte Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem 
Nationale beizufügen. 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben gewählt, welche 
der Civil-Commissar des Aushebungs-Bezirks im Bedarfsfall einberuft und vereidigt. 
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die eventuell zuzuziehenden Thierärzte 
erhalten Diäten und Fuhrkosten gemäß § 16. 
Für die Büreaugehilfen des Civil-Commissars, welche außerhalb des Sitzes des 
letzteren bei der Musterung und Aushebung mitwirken, dürfen Diäten mit 5 Mark für 
jeden Tag und Reisekosten mit 30 Pf. für das Kilometer bei Reisen auf dem Land- 
wege, beziehungsweise 10 Pf. für das Kilometer, neben 2 Mark für jeden Zu= und Ab- 
gang, bei Reisen auf Eisenbahnen und Dampfschiffen liquidirt werden. 
6 26. Die von den Musterungs-Commissionen ausgewählten, beziehungsweise 
sämmtliche, von denselben als kriegsbrauchbar erachteten Pferde werden von der Aus- 
hebungs-Commission an den dazu bestimmten Tagen (8 23) einer nochmaligen Prüfung 
unterworfen. 
Hat eine Musterung nicht stattgefunden (§ 11), so werden sämmtliche gestellungs- 
pflichtigen Pferde (§§ 4 und 19) der Aushebungs-Commission vorgeführt. 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind in ein National nach Anlage C 
(§ 21) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorien getrennt aufzustellen. 
Die nicht kriegsbrauchbaren sind sofort zu entlassen. 
Ueber die Kriegsbrauchbarkeit und die Art der Verwendung hat der Militär-Commissar 
zu entscheiden und seine Gründe hierfür auf Wunsch dem Civil-Commissar anzugeben. 
Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Musterungs- 
Commission hat — sofern nicht die Musterung noch während des Aushebungs- 
geschäfts fortdauert, und jedenfalls nach Beendigung derselben, beziehungsweise bei
	        
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