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Da der Aushebungs-Bezirk Dresden-Land zwei Abnahmeorte erhält (8 23), so
bestimmt die Kreishauptmannschaft schon im Frieden einen zweiten Civil-Commissar
und dessen Stellvertreter.
Zuzutheilen sind der Aushebungs-Commission:
1. ein militärischerseits zu commandirender Roßarzt oder vom Civil-Commissar des
Aushebungs-Bezirks zuzuziehender Thierarzt und
2. drei Taxatoren, welche von sechs zu sechs Jahren in gleicher Weise, wie die
Musterungs-Commissare (s. 8 13) gewählt werden.
*25. Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche
das volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach
1#dem als Anlage D beigefügten „Eidesformular“ durch den Civil-Commissar des Aus-
hebungs-Bezirks oder dessen Vertreter vor Beginn des Abschätzungsgeschäfts zu ver-
eidigen und ist beglaubigte Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem
Nationale beizufügen.
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben gewählt, welche
der Civil-Commissar des Aushebungs-Bezirks im Bedarfsfall einberuft und vereidigt.
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die eventuell zuzuziehenden Thierärzte
erhalten Diäten und Fuhrkosten gemäß § 16.
Für die Büreaugehilfen des Civil-Commissars, welche außerhalb des Sitzes des
letzteren bei der Musterung und Aushebung mitwirken, dürfen Diäten mit 5 Mark für
jeden Tag und Reisekosten mit 30 Pf. für das Kilometer bei Reisen auf dem Land-
wege, beziehungsweise 10 Pf. für das Kilometer, neben 2 Mark für jeden Zu= und Ab-
gang, bei Reisen auf Eisenbahnen und Dampfschiffen liquidirt werden.
6 26. Die von den Musterungs-Commissionen ausgewählten, beziehungsweise
sämmtliche, von denselben als kriegsbrauchbar erachteten Pferde werden von der Aus-
hebungs-Commission an den dazu bestimmten Tagen (8 23) einer nochmaligen Prüfung
unterworfen.
Hat eine Musterung nicht stattgefunden (§ 11), so werden sämmtliche gestellungs-
pflichtigen Pferde (§§ 4 und 19) der Aushebungs-Commission vorgeführt.
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind in ein National nach Anlage C
(§ 21) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorien getrennt aufzustellen.
Die nicht kriegsbrauchbaren sind sofort zu entlassen.
Ueber die Kriegsbrauchbarkeit und die Art der Verwendung hat der Militär-Commissar
zu entscheiden und seine Gründe hierfür auf Wunsch dem Civil-Commissar anzugeben.
Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Musterungs-
Commission hat — sofern nicht die Musterung noch während des Aushebungs-
geschäfts fortdauert, und jedenfalls nach Beendigung derselben, beziehungsweise bei