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Artikel 4.
Die gegenwärtige Konvention soll bis zum 1. Januar 1842 in Kraft
bleiben und über diesen Zeitpunkt hinaus noch auf die Dauer von sechs Jah-
ren, vorausgesetzt, daß keiner der hohen kontrahirenden Theile dem andern
seine Absicht, die Wirkung des Vertrages am 1. Januar 1842 außhören zu.
lassen, sechs Monate vor Ablauf dieses Termins erklärt hat, und vorausgesetzt,
daß auch keiner der hoben kontrahirenden Theile dem andern seine Absicht,
diesen Traktat am 1. Januar 1848 erlöschen zu lassen, sechs Monate vor
dem Eintritte dieses Termins angezeigt hat: so soll die gegenwärtige Konven-
tion bis zum 1. Januar 1854 und über diesen Zeitpunkt hinaus noch bis
zum Ablaufe eines Zeitraums von zwölf Monaten bestehen, nachdem die eine
oder die andere der hohen kontrahirenden Machte der andern ihre Absicht,
denselben aufzuheben, wird zu erkennen gegeben haben; indem eine jede der
hoben kontrahirenden Mächte sich das Recht vorbehält, der andern eine
solche Erklärung zugehen zu lassen, wie denn auch hiermit zwischen ihnen fest-
gesetzt wird, daß gegenwärtiger Vertrag mit allen darin enthaltenen Bestim-
mungen, nach dem Ablaufe von zwölf Monaten, von dem Zeitpunkte an ge-
rechnet, wo die eine der hohen kontrahirenden Mächte jene Erklarung von.
Seiten der andern Macht wird erhalten haben, für beide Mächte nicht mehr
verbindlich seyn soll.
Artikel 5.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden.
sollen binnen zwei Monaten nach dem Tage der Unterzeichnung oder, wenn.
es seyn kann, noch früher zu London ausgewechselt werden.
Zur Urkunde dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten denselben
unter Beifügung ihrer respektiven Siegel unterzeichnet.
Geschehen zu London den 2. März 1841.
gez. Bölow. gez. Palmerston.
# gez. H. Lubouchere.