Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Seiner Majestät, des Königs von Sachsen: 
Allerhöchst-Ihrem Zoll= und Steuer-Direktor Ludwig von Zahn, Kom- 
thur des Großherzoglich Süächsischen Hausordens vom weißen Falken; 
der bei dem Thüringischen Zoll- und HandelS-Vereine, außer Preußen, be- 
theiligten Souveraine, 
Seiner Hoheit, des Kurprinzen und Mitregenten von Hessen, 
Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs von Sachsen Wei- 
mar-Eisenach, " 
Seiner Herzoglichen Durchlaucht, des Herzogs von Sachsen 
Meiningen, 
Seiner Herzoglichen Durchlaucht, des Herzogs von Sachsen 
Altenburg, 
Seiner Herzoglichen Durchlaucht, des Herzogs von Sachsen 
Coburg und Gotha, 
Seiner Durchlaucht, des Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seiner Durchlaucht, des Fürsten von Schwarzburg-Sonders- 
hausen, 
Seiner Durchlaucht, des Fürsten Reuß alterer Linie, 
Seiner Durchlaucht, des Fürsten von Reuß-Schleitz und 
Seiner Durchlaucht, des Fürsten von Reuß-Lobenstein und 
Ebersdorf: 
dem Großherzoglich Sächsischen geheimen Legations-Rathe Ottokar 
Thon, Ritter des Großherzoglich Sächsischen Hausordens vom weißen 
Falken, des Herzoglich Sachsen Ernestinischen Hausordens, des Königlich 
Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse, des Eivil-Verdienst- 
ordens der Königlich Baierschen Krone und des Königlich Sachsischen 
Civil-Verdienstordens und Kommandeur zweiter Klasse des Kurfürstlich 
Hessischen Hausordens vom goldenen Löwen, 
folgende Uebereinkunft unter dem Vorbehalte der Ratisikation abgeschlossen worden. 
Artikel 1. 
Die in den Verträgen vom 80. März und 11. Mai 1833 getroffene 
Vereinbarung, nach welcher eine gleiche Besteuerung der Branntwein-Fabrikation, 
des Tabacksbaues und des Weinbaues in Preußen, Sachsen und in den zum 
Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Staaten und Gebiets- 
theilen besteht, soll auch ferner aufrecht erhalten werden.
	        
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