202
Seiner Majestät, des Königs von Sachsen:
Allerhöchst-Ihrem Zoll= und Steuer-Direktor Ludwig von Zahn, Kom-
thur des Großherzoglich Süächsischen Hausordens vom weißen Falken;
der bei dem Thüringischen Zoll- und HandelS-Vereine, außer Preußen, be-
theiligten Souveraine,
Seiner Hoheit, des Kurprinzen und Mitregenten von Hessen,
Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs von Sachsen Wei-
mar-Eisenach, "
Seiner Herzoglichen Durchlaucht, des Herzogs von Sachsen
Meiningen,
Seiner Herzoglichen Durchlaucht, des Herzogs von Sachsen
Altenburg,
Seiner Herzoglichen Durchlaucht, des Herzogs von Sachsen
Coburg und Gotha,
Seiner Durchlaucht, des Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seiner Durchlaucht, des Fürsten von Schwarzburg-Sonders-
hausen,
Seiner Durchlaucht, des Fürsten Reuß alterer Linie,
Seiner Durchlaucht, des Fürsten von Reuß-Schleitz und
Seiner Durchlaucht, des Fürsten von Reuß-Lobenstein und
Ebersdorf:
dem Großherzoglich Sächsischen geheimen Legations-Rathe Ottokar
Thon, Ritter des Großherzoglich Sächsischen Hausordens vom weißen
Falken, des Herzoglich Sachsen Ernestinischen Hausordens, des Königlich
Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse, des Eivil-Verdienst-
ordens der Königlich Baierschen Krone und des Königlich Sachsischen
Civil-Verdienstordens und Kommandeur zweiter Klasse des Kurfürstlich
Hessischen Hausordens vom goldenen Löwen,
folgende Uebereinkunft unter dem Vorbehalte der Ratisikation abgeschlossen worden.
Artikel 1.
Die in den Verträgen vom 80. März und 11. Mai 1833 getroffene
Vereinbarung, nach welcher eine gleiche Besteuerung der Branntwein-Fabrikation,
des Tabacksbaues und des Weinbaues in Preußen, Sachsen und in den zum
Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Staaten und Gebiets-
theilen besteht, soll auch ferner aufrecht erhalten werden.