Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Eben so bleiben die in den gedachten Verträgen wegen gleicher Besteue- 
rung des Braumalzes in Preußen und Sachsen, und wegen Abmessung der 
Steuern von der Bierbereitung im Thüringischen Zoll-= und Handels-Vereine 
enthaltenen Verabredungen in Kraft. 
Artikel 2. 
Eine Abgabenerhebung oder Rückvergütung bei dem Uebergange von Bier, 
Branntwein, Tabacksblättern und Tabacks-Fabrikaten, ingleichen von Trauben- 
most und Wein aus dem einen in das andere Gebiet wird auch künftig nicht 
Statt finden, vielmehr behält es bei dem bereits bisher bestandenen freien ge- 
genseitigen Verkehr mit den genannten Erzeugnissen sein Bewenden. 
Artikel 8. 
In Folge der gleichen Besteuerung des Weinbaues und des Tabacköbaues in 
Preußen, Sachsen und im Gebiete des Thüringschen Vereins soll die Abgabe, 
welche von dem aus onderen Zollvereins-Staaten übergehenden Traubenmost 
und Wein, von Tadacksblättern und Tabacks-= Fabrikaten, gemäß dem Vertrage 
vom heutigen Tage wegen der Fortsetzung des Zoll= und Handels-Vereins 
erhoben wird, wie bisher gemeinschaftlich seynn und nach dem Bevölkerungs- 
Verhältnisse getheilt werden. Eine gleiche Gemeinschaftlichkeit wird in Hin- 
sicht der künftig zur Erhebung kommenden Abgabe von dem aus anderen Zoll- 
vereins-Staaten übergehenden Biere eintreten. 
Artikel 4. 
Unter Voraussetzung der Fortdauer einer gesetzlich gesicherten Erhebung 
des Steuerbetrages von 1# Silber-(Neu-) Groschen für ein Quart Brannt- 
wein zu 50 Prozent Alkohol-Stärke nach Tralles, auf der Grundlage der be- 
stehenden Gesetzgebung, soll auch die Gemeinschaftlichkeit der Einnahme von 
der Fabrikations-Steuer des Branntweins und der in Folge des im Arrikel 3 
gedachten Vertrags zu erhebenden Abgabe von dem aus anderen Vereinsstaaten 
übergeführten Branntweine zwischen Preußen, Sachsen und den Thüringschen 
Vereinöstaaten, nach Maßgabe der deöhalb getroffenen besondern Verabredung 
fortbestehen. 
Artikel 5. 
Der gegenwärtige Vertrag soll bis zum lebten Dezember 1853 gültig 
seyn und, wenn er nicht spätestens achtzehen Monate vor diesem Zeitpunkte ge-
	        
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