Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Handelsvertrag 
zwlschen 
Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem 
Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll= und Handels- 
Vereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt 
einerseits und der Ottomanischen Pforte andererseits. 
Während der langsährigen Allianz, welche glücklicher Weise zwischen Preußen 
und der Hohen Pforte bestanden hat, haben die zwischen beiden Mächten ab- 
geschlossenen Verträge den Betrag der von den aus der Türkei ausgeführten 
oder dahin eingeführten Waaren zu entrichtenden Abgaben, und die Rechte, 
Privilegien, Freiheiten und Pflichten der Preußischen Kaufleute, welche im 
Gebiete des Ottomanischen Reiches Handel treiben und sich aufbalten, auf 
feierliche Weise bestimmt. Gleichwohl sind vielfältige Veränderungen neuerlich 
eingetreten, eines Theils, was die Hohe Pforte betrifft, sowohl in der in- 
neren Verwaltung des Reiches, als in ihren dußeren Beziehungen zu anderen 
Mächten, und anderen Theils, was Preußen betrifft, in Folge der Errich- 
tung des Handels= und Zoll-Vereins zwischen Preußen und den Kronen von 
Baiern, Sachsen und Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kur- 
fürstenthume Hessen, dem Großherzogthume Hessen, den Staaten des Thüring- 
schen Zoll= und Handels-Vereins, namlich dem Großherzogthume Sachsen, 
den Herzogthümern Sachsen Meiningen, Sachsen Altenburg und Sachsen Coburg 
und Gotha, und den Fürstentbumern Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg- 
Sondershausen, Reuß-Greiz, Reuß-Schleitz und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, 
dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt Frankfurt. In Betracht die- 
ser Veränderungen sind Seine Majestät, der König von Preußen, sowohl für 
Sich als im Namen der übrigen Staaten, welche Mitglieder des Handels- 
umd Zoll-Bereins sind, und Seine Kaiserliche Majestät, der Sultan, überein- 
gekommen, durch eine besondere und zusätzliche Akte die Handelsbeziehungen 
Ihrer Unterthanen von Neuem zu ordnen und gleichzeitig in die unter Ibnen 
schon bestehenden Verträge sowic in die neuen Stipulationen die Vereinbarun- 
gen zwischen den übrigen obengenannten Staaten und der Hohen Pforte auf- 
zunehmen, Alles zu dem Zwecke, den Handel zwischen den beiderseitigen Staa- 
ten zu vermehren, und den Austausch ihrer Erzeugnisse noch mehr zu erleichtern.
	        
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