Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

220 
IV. Der Rittergutsbesitzer Heinße zu Oberreisen hat die zu seinem da- 
sigen Rittergute gehörige Gerichtsbarkeit an Großherzogliche Kammer abgetreten 
und es ist solche dem Großherzoglichen Justiz-Amte Buttstädt überwiesen worden. 
Dieses wird zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung hierdurch bekannt 
gemacht. 
Weimar den 7. September 1841. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Chr. Fr. C. von Mandelsloh. 
V. Da mehrfache Zweifel in neuester Zeit darüber erhoben worden sind, 
ob das Patent vom 19. Januar 1819 über den Ersatz der Wildschäden im 
§. 7 unter dem Worte: „Wild“ auch die niederen jagdbaren Thiere oder aber 
bloß Hochwild und das Rehwild, das Wild in der eigentlichen und gewöhn- 
lichen Bedeutung des Wortes verstehe: so haben Seine Königliche Hoheit, der 
Großherzog, zu Abschneidung aller diesfallsigen Zweifel Höchstsich veranlaßt ge- 
funden, nach vernommenen und erwogenen Gutachten der drei oberen Justiz- 
Kollegien des Großherzogthumes, den erwähnten §. 7 des Patentö vom 9. 
Januar 1819 dahin authentisch zu interpretiren: 
daß unter dem von dem betreffenden Jagdberechtigten zu ersetzenden 
Wildschaden nur der vom Hochwilde und vom Rehwilde angestiftete 
Schaden zu verstehen, also die Bestimmungen des Patents vom 19. 
Januar 1819 über den Ersatz der Wildschäden auf den von kleineren 
jagdbaren Thieren, Hasen, Kaninchen u. s. w. überhaupt und insbe- 
sondere den Obstbaumpflanzungen und Baumschulen angerichteten 
Schaden in keinem Falle zu beziehen sey. 
Auf höchsten Befehl wird dieses hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 20. September 1841. 
Großherzoglich Sächüsche Landesregierung. 
von Müller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.