220
IV. Der Rittergutsbesitzer Heinße zu Oberreisen hat die zu seinem da-
sigen Rittergute gehörige Gerichtsbarkeit an Großherzogliche Kammer abgetreten
und es ist solche dem Großherzoglichen Justiz-Amte Buttstädt überwiesen worden.
Dieses wird zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung hierdurch bekannt
gemacht.
Weimar den 7. September 1841.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
Chr. Fr. C. von Mandelsloh.
V. Da mehrfache Zweifel in neuester Zeit darüber erhoben worden sind,
ob das Patent vom 19. Januar 1819 über den Ersatz der Wildschäden im
§. 7 unter dem Worte: „Wild“ auch die niederen jagdbaren Thiere oder aber
bloß Hochwild und das Rehwild, das Wild in der eigentlichen und gewöhn-
lichen Bedeutung des Wortes verstehe: so haben Seine Königliche Hoheit, der
Großherzog, zu Abschneidung aller diesfallsigen Zweifel Höchstsich veranlaßt ge-
funden, nach vernommenen und erwogenen Gutachten der drei oberen Justiz-
Kollegien des Großherzogthumes, den erwähnten §. 7 des Patentö vom 9.
Januar 1819 dahin authentisch zu interpretiren:
daß unter dem von dem betreffenden Jagdberechtigten zu ersetzenden
Wildschaden nur der vom Hochwilde und vom Rehwilde angestiftete
Schaden zu verstehen, also die Bestimmungen des Patents vom 19.
Januar 1819 über den Ersatz der Wildschäden auf den von kleineren
jagdbaren Thieren, Hasen, Kaninchen u. s. w. überhaupt und insbe-
sondere den Obstbaumpflanzungen und Baumschulen angerichteten
Schaden in keinem Falle zu beziehen sey.
Auf höchsten Befehl wird dieses hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 20. September 1841.
Großherzoglich Sächüsche Landesregierung.
von Müller.