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unter im Voraus ertheilter Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde, uͤber den
Verkehr mit den zu dem Zollvereine gehoͤrigen Laͤndern und die Erhebung von
Abgaben bei dem Uebergange gewisser Erzeugnisse aus einem Vereinslande in
das andere, mit Aufhebung des Gesetzes vom 1. Mai 1838 über den Ver-
kehr mit den zu dem Zollvereine gehoͤrigen Laͤndern und die Erhebung von
Ausgleichungs -Abgaben (Regierungs-Blatt vom Jahre 1838 Seite 105)
folgende, mit den bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine bethei-
ligten Staaten anderweit vereinbarte Bestimmungen für den gesammten Um-
fang Unseres Staatsgebiets mit alleiniger Ausnahme des Vordergerichts Öst-
heim, d. h. des Amtes Ostheim mit Ausschluß des Ortes Melpers, hiermit
ertheilt.
g. 1.
Der Verkehr mit Handelsgegenständen zwischen Baiern, Württemberg
und Baden einerseits und den übrigen Vereinslandern andererseits unterliegt
vom 1. Januar 1842 ab an den Birnengrenzen keiner andern Beaussichti-
gung, als derjenigen, welche zum Behufe der Erhebung der Uebergangsabga-
ben (§. 2) in dem einen oder andern Vereinslande erforderlich ist, und die
an den gedachten Binnengrenzen errichteten gemeinschaftlichen Anmeldestellen
werden von demselben Tage an aufgehoben.
#§#.2.
Vom 1. Januar 1842 an werden, so lange die in den betreffenden
Vereinsstaaten gegenwaärtig bestehenden inneren Steuern von der Hervorbrin-
gung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse unverändert bleiben, in denselben
UebergangSabgaben von folgenden gleichnamigen vereinsländischen Erzeugnissen
erhoben:
1. Bom Wein und Traubenmotk.
In Preußen, Sachsen, Kurhessen und dem Thüringischen Vereine.
II. Bom Bier.
1) In Preußen, Sachsen und dem Thüringischen Vereine.
2) In Baiern, rechts des Rheins.
3) In Württemberg.
4) In Baden.
5) In Kurhessen.
6) Im Großherzogthume Hessen.
7) In der freien Stadt Frankfurt.