Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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g. 12. 
Die Pensions-Quote wird den betheiligten Witwen, auf dem Grunde un- 
entgeldlich auszustellender pfarramtlicher bebenszeugnisse, in zwei halbjaͤhrigen 
Raten, zum 1. April und zum 1. Oktober jedes Jahres ausgezahlt, und zwar 
zum ersten Termine soviel, als auf die bis dahin verflossene Zeit kömmt, fer- 
nerhin aber jedesmal die Hälfte der für das ganze Jahr bestimmten Pension (§.9). 
In jenen Zeugnissen ist zugleich die Fortdauer der §. 10 bestimmten Vor- 
aussetzungen zu attestiren, ndmlich, daß die Witwe sich noch am Leben befindet 
und bezüglich, daß die Kinder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erfüllt haben. 
g. 18. 
Ist eine Witwe nicht vorhanden, oder verstirbt dieselbe Pensionsberechtigt, 
so geht die Pension auf die ehelichen Kinder (. 10 Nr. 2) über, so lange 
diese im Pensionsfähigen Alter stehen. 
Die Zahlung der Pension für die zu solcher berechtigten Kinder erfolgt 
ebenfalls nur auf ein von dem Ortspfarrer unentgeldlich auszustellendes Le- 
benszeugniß, und geschieht an deren Altersvormund, welcher sich als solcher 
bei dem Empfange der ersten Pensions-Rate ausweisen muß. 
  
K. 14. 
Für den Fall, daß eine Witwe mit Pensionsfähigen Kindern des Ver- 
storbenen aus früheren Ehen zusammen trifft, wird bestimmt: 
a) die Pension soll der Witwe allein zufallen, wenn sie und so lange sie 
auch bei diesen Kindern Mutterstelle vertrittz 
b) die Pension soll zwischen der Witwe und den sämmtlichen Pensionsfahi- 
gen Kindern des Verstorbenen aus seinen verschiedenen Ehen nach Kôpfen 
vertheilt werden, wenn die Witwe die Erziehung ihrer Stiefkinder 
nicht besorgt. 
S 15. 
Die Pension kann auch in das Ausland bezogen werden, wenn Familien= 
verbindungen oder andere Verhältnisse ein Wegziehen der Witwe oder der 
Kinder veranlassen; es ist jedoch bei Erhebung jeder Pensions-Rate von dem 
Empfangsberechtigten ein vom Pfarramte des Wohnortes glaubwürdig ausge- 
stelltes Sebenszeugniß beizubringen.
	        
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