Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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graͤbnißgelder und Pensionen, lediglich sein Bewenden, und es tritt mithin in 
beiderlei Beziehung eine Umrechnung der vertragsmäßigen Leistungen auf den 
Vierzehnthaler-Fuß nach Maßgabe der Gesetze ein. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Nachtrag höchsteigenhandig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 29. Dezember 1840. 
* Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. 
Rachtrag 
zu dem Statut über den allgemeinen rt. Ernst Müller. 
Pfarrwitwen-Fiskus vom 
1. August 1828. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markga zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberge Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
ertheilen hiermit auf den Antrag Unseres Ober-Konsistoriums, bei der bevorstehenden 
Munzveränderung, dem nachstehenden Nachtrage zu dem unter'm 21. De- 
zember 1827 erlassenen Statut des fur den Weimar-Jenaischen 
Kreis und für den Neustädtischen Kreis errichteten allgemeinen 
Schullehrerwitwen-Fiskus (Reg. Blatt v. J. 1828 S. 5— 12) Unsere 
landesfürstliche Bestatigung: 
g. 1. 
Vom 1. Januar 1841 an soll das von jedem Schullehrer zur Witwenkasse 
zu bezahlende Antrittsgeld und Eintrittsgeld (S. IV des Statuts) in zehen 
Thalern nach dem Vierzehnthaler-Fuße bestehen. Solche Schullehrer, 
welche zwar schon vor jenem Tage Theilnehmer der Anstalt geworden sind,
	        
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