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graͤbnißgelder und Pensionen, lediglich sein Bewenden, und es tritt mithin in
beiderlei Beziehung eine Umrechnung der vertragsmäßigen Leistungen auf den
Vierzehnthaler-Fuß nach Maßgabe der Gesetze ein.
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Nachtrag höchsteigenhandig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 29. Dezember 1840.
* Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch.
Rachtrag
zu dem Statut über den allgemeinen rt. Ernst Müller.
Pfarrwitwen-Fiskus vom
1. August 1828.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markga zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberge Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
ertheilen hiermit auf den Antrag Unseres Ober-Konsistoriums, bei der bevorstehenden
Munzveränderung, dem nachstehenden Nachtrage zu dem unter'm 21. De-
zember 1827 erlassenen Statut des fur den Weimar-Jenaischen
Kreis und für den Neustädtischen Kreis errichteten allgemeinen
Schullehrerwitwen-Fiskus (Reg. Blatt v. J. 1828 S. 5— 12) Unsere
landesfürstliche Bestatigung:
g. 1.
Vom 1. Januar 1841 an soll das von jedem Schullehrer zur Witwenkasse
zu bezahlende Antrittsgeld und Eintrittsgeld (S. IV des Statuts) in zehen
Thalern nach dem Vierzehnthaler-Fuße bestehen. Solche Schullehrer,
welche zwar schon vor jenem Tage Theilnehmer der Anstalt geworden sind,