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jedoch jenes Eintrittsgeld nicht baar erlegt, sondern zu verzinsen uͤbernommen
haben, sind verbunden, vom gedachten Zeitpunkte an den schuldigen Betrag
als eine gleich große Schuld im Vierzehnthaler-Fuße zu verzinsen
oder nachtraglich zur Kasse abzugewähren. Sollten bei solchen Schuldbeträgen
Groschen vorkommen, so werden dieselben als Vierundzwanzigstel--Thaler der
neuen Währung, Pfennige aber nach gleichem Verhältnisse in Rechnung gebracht.
Der von jedem Theilnehmer halbjährig an die Kasse zu zahlende Beitrag
(. V des Statuts) soll künftig in zwei und zwanzig Silbergroschen und
sechs Pfennigen bestehen. Die erste Einzahlung nach diesem Maaßstabe ist
am 1. April 1841 zu leisten.
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Die nach F. VI des Statuts aus Landeskassen und Kirchen-Aerarien
an die Witwenkasse zu leistenden Beiträge sind nach Maßgabe der Vorschriften
in dem §. 20 und folg. des Gesetzes über die Münzverfassung vom 27.
Oktober 1840 in die neue Landeswährung, mit besonderer Rücksicht auf §. 28
des Gesetzes, umzurechnen.
g. 4.
Die aus der Kasse des Fiskus statutarisch abzugewaͤhrenden Begraͤbniß-
gelder und Pensionen sollen vom 1. Januar 1841 an ohne Minderung der
Summen, die ersteren also mit zehen Thalern, die letzteren halbjahrig mit
acht Thalern, im Vierzehnthaler-Fuße abgeführt werden, und zwar ohne
Unterschied, ob der Anspruch auf die Unterstützung vor oder nach jenem
Tage cingetreten ist.
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Nachtrag höchsteigenhäándig voll-
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 29. Dezember 1840.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch.
Rachtrag
zu dem Statut über den allgemeinen dt. —-
Schullehrerwitwen-Fiskus vom Ernst Muͤller.
21. Dezember 1827.