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mit der Abaͤnderung, daß der an die bestehenden Salzgelder-Einnahme=
stellen zu entrichtende Kochsalz-Preiß auf
eilf Thaler zehen Silbergroschen
für die ganze Tonne (400 Pfunde nebst 5 Pfunden Uebergewicht)
festgesetzt ist,
und daß
für eine ganze Tonne (100 Pfunde nebst 5 Pfunden Uebergewicht)
Viehsalz
vier Thaler fünf Silbergroschen
zu entrichten sind;
7) der Spielkarten-Stempel nach dem Gesetze vom 2. Januar 1834
und der Verordnung zu diesem Gesetze vom 20. November 1840;
8) die Steuer von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden
Runkelrüben nach dem Gesetze vom 9. August 1841.
Da Wir mun diesen landständischen Steuerverwilligungen Unsere lan-
desfürstliche Sanktion durch Genehmigung derselben ertheilt ha-
ben: so begehren Wir allergnadigst, es wollen alle im Eingange dieses Un-
sers Steuer-Patents genannte Behörden, Beamte, Gerichtsherren, Bürger-
meister und Räthe in den Städten, Steuerämter, Steuer-Rezepturen und
andere Einnehmer, überhaupt aber Unsere gesammten Unterthanen aller Stände
sich gemessenst nach dem Inhalte dieses Steuer-Patents richten, die Be-
hörden und Beamten, denen es gebühret, solches publiziren und Obrigkeiten
sowohl als Unterthanen mit Eifer daran seyn, daß die bezeichneten Steuern
und Abgaben in den Terminen und Entrichtungsformen, wie solche die ange-
zogenen Gesetze und Verordnungen ausdrücken, in unzertrennten Summen und
in den gesebzlich annehmbaren Münzsorten zu Unseren landschaftlichen
Steuer= und sonstigen Einnahmen, zu welchen es sich gebührt, pünktlichst
entrichtet und eingeliefert werden.
Urkundlich haben Wir dieses Steuer-Patent, als ein für die Jahre
1842, 1843 und 1844 gültiges allgemeines Landesgesetz, höchsteigen-
handig vollzogen und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken
lassen, auch befohlen, daß dasselbe durch das Regierungs-Blatt zur Kunde
aller Unserer Behörden und Unterthanen öffentlich bekannt gemacht werde.
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