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Kurfuͤrstenthum Hessen grenzenden Staaten bewirkt werden soll, bis auf wei-
tere Bestimmung, nur über die nachbenannten Uebergangsstellen, als:
1) auf der Grenze gegen Baiern
a) Gefell,
b) Lobenstein,
) Coburg,
d) Henneberg,
e) Geisa,
2) auf der Grenze gegen Kurhessen
a) Geisa,
b) Vacha,
c) Berka,
d) Creuzburg
zulaͤssig und muß unter Innehaltung der nach der deshalb erlassenen besondern
Bekanntmachung vom 10. d. M. für den Verkehr mit Uebergangsabgabepflich-
tigen Gegenständen eröffneten Straßen, an welchen jene Stellen belegen sind,
erfolgen.
3.
Zur Erlangung der Steuervergütung ist nicht allein die Bescheinigung
der oben erwähnten Stellen darüber, daß der Branntwein über die Grenze
ausgegangen sey, sondern auch die Bescheinigung der gegenüber liegenden Grenz-
Abfertigungsstelle über den Eingang desselben in das jenseitige Gebiet, er-
forderlich.
Um die Eingangsbescheinigung der letzterwähnten Stelle auswirken zu
können, empfängt der Waarenführer, nach erfolgter Abfertigung bei den unter
2 genannten Stellen, die mit der Bescheinigung über den diesseits erfolgten
Ausgang des Branmweins versehene Anmeldung zurück.
4.
Die so bescheinigte Anmeldung muß demnaächst der Steuerstelle, in deren
Bezirke der Versender wohnt, bei Verlust des Anspruchs auf die Steuerver-
gütung, spatestens binnen drei Monaten, vom Tage der Vorabfertigung im
Versendungsorte an gerechnet, zugestellt werden.
5.
Uebrigens kann Branntwein, welcher der Steuervergütung wegen zu ei-
ner Packhofs-Niederlage abgeliefert ist (S. 7 der im Eingange erwahnten
Bekanntmachung), auch ferner nur entweder nach dem Auslande — (im Ge-