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Folge der, im §. 7 des angezogenen Gesetzes vorgeschriebenen Mittheilung der
Gerichtsbehörden ergeben, lediglich in dem gerichtlichen Umlaufe, in an-
deren Fällen aber, wo ihnen Erwerbsurkunden zu Erledigung hervorgetretener
Zweifel von Privat-Personen vorgelegt werden, in der sonst geeigneten Weise
zur Kenntniß der Gerichtsstelle, welche den Vertrag bestätiget hat, zu
bringen sind und dieser die weitere Erörterung, da nöthig Berichtigung der
fraglichen Punkte zu überlassen ist.
Dabei werden auf Antrag der Großherzoglichen Kammer die Rentämter
insbesondere noch angewiesen, in allen solchen Fallen, wo in den gerichtlichen
Umlaufen oder sonst von ihnen Abänderungen beantragt oder Bemerkungen
gestellt worden sind, sich von dem Resultate der bei dem Gerichte darauf
Statt gefundenen Erörterung, bezüglich Berichtigung Kenntniß zu verschaffen.
Weimar den 14. Januar 1841.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
IV. Da bei der Auslegung der Bestimmungen in dem F§. 7 und F. 10
des Gesetzes vom 13. April 1829 über die Verbindlichkeit zur Ernahrung
unchelicher Kinder mehrfach Zweifel entstanden sind: so haben Seine Konig-
liche Hoheit, der Großherzog, nach angehörtem Gutachten Hochstdero beider
Landesregierungen und des Großherzoglichen und Gesammt-Ober-Appellations-
gerichts zu Jena eine authentische Interpretation zu jenen gesetzlichen Bestim-
mungen dahin zu ertheilen gnädigst geruhet:
daß die Klage auf Alimente für ein von der Ehefrau angeblich in
Folge eines Ehebruchs gebornes Kind gegen den Ehebrecher, es mag
diese Klage von der Mutter oder von dem Kinde erhoben werden, nur
dann für rechtlich begründet zu achten ist, wenn darin, außer den sonst
erforderlichen Thatsachen, auch ausreichende Gründe für die Unmöglich-
keit der Erzeugung des Kindes durch den Ehemann seiner Mutter an-
geführt und nöthigen Falls erwiesen werden.
Höchstem Befehle zu Folge wird diese authentische Interpretation zur
Nachachtung andurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 1. Februar 1841.
Großherzoglich Sächfsche Landesregierung.
von Müller.