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S. 89.
Es kann jedoch in diesem Falle die kuͤnftige, vollstaͤndige Herstellung des
Hypotheken-Buches dergestalt vorbereitet werden, daß gleich Anfangs sämmt-
lichen Grunvstückönummern in ihrer Reihenfolge (§.§. 35, 36) die nöthigen
Folien bestimmt werden, welche vorläufig nur diese Nummern enthalten, und auf
welche dann, so oft ein Fall eintritt, die bezüglichen Einzeichnungen geschehen.
g. 40.
Wo indessen auch dieses Verfahren (k. 39) wegen Größe der Flur oder
wegen anderer Schwierigkeiten Anstand findet, da kann die allmählige Her-
stellung eines Real-Hypotheken-Buches auch ohne Rücksicht auf die Nummern-
folge der Grundstücke dergestalt geschehen, daß lediglich die Grundstücke, hin-
sichtlich deren Besitzveränderungen oder Belastungen vorkommen, hintereinander
eingetragen werden.
In diesem Falle wird ein Real-Register, welches alle Grundstücke nach
ihrer Nummernfolge enthält, und das Folium, wo jedes eingetragen ist, be-
zeichnet, das Auffinden der eingetragenen Grundstücke erleichtern.
g. 41.
Real-Rechte, wie Zinsstoͤcke, Zehntberechtigungen ꝛc. erhalten
— wenn sie nicht Zubehoͤr eines Hauptgutes sind — besondere Folien, und
zwar, wenn das Hypotheken-Buch nach der Rummernreihe der Grundstuͤcke
angelegt ist, am Schlusse dieser Reihe.
S. 42.
Hierher gehören auch die Rechte des Eigenthümers an Erbpachtgütern
und Laßgütern (§5. 20 des Pfandgesetzes), ingleichen die des Obereigenthümers
bei getheiltem Eigenthume, wofür — wenn Pfandrechte an solchen Rechten
vorkommen, oder sonst auf Verlangen — besondere Folien anzulegen sind,
indem das Haupt- Folium des Grundstückes selbst dem Besitzer und Inhaber
des nutzbaren Eigenthumes, unter Angabe der Statt findenden Beschrankung
(6é. 71), sofern dieselbe angemeldet oder ohnehin schon aktenmäßig bekannt ist,
zugeschrieben wird.