Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

86 
S. 89. 
Es kann jedoch in diesem Falle die kuͤnftige, vollstaͤndige Herstellung des 
Hypotheken-Buches dergestalt vorbereitet werden, daß gleich Anfangs sämmt- 
lichen Grunvstückönummern in ihrer Reihenfolge (§.§. 35, 36) die nöthigen 
Folien bestimmt werden, welche vorläufig nur diese Nummern enthalten, und auf 
welche dann, so oft ein Fall eintritt, die bezüglichen Einzeichnungen geschehen. 
g. 40. 
Wo indessen auch dieses Verfahren (k. 39) wegen Größe der Flur oder 
wegen anderer Schwierigkeiten Anstand findet, da kann die allmählige Her- 
stellung eines Real-Hypotheken-Buches auch ohne Rücksicht auf die Nummern- 
folge der Grundstücke dergestalt geschehen, daß lediglich die Grundstücke, hin- 
sichtlich deren Besitzveränderungen oder Belastungen vorkommen, hintereinander 
eingetragen werden. 
In diesem Falle wird ein Real-Register, welches alle Grundstücke nach 
ihrer Nummernfolge enthält, und das Folium, wo jedes eingetragen ist, be- 
zeichnet, das Auffinden der eingetragenen Grundstücke erleichtern. 
g. 41. 
Real-Rechte, wie Zinsstoͤcke, Zehntberechtigungen ꝛc. erhalten 
— wenn sie nicht Zubehoͤr eines Hauptgutes sind — besondere Folien, und 
zwar, wenn das Hypotheken-Buch nach der Rummernreihe der Grundstuͤcke 
angelegt ist, am Schlusse dieser Reihe. 
S. 42. 
Hierher gehören auch die Rechte des Eigenthümers an Erbpachtgütern 
und Laßgütern (§5. 20 des Pfandgesetzes), ingleichen die des Obereigenthümers 
bei getheiltem Eigenthume, wofür — wenn Pfandrechte an solchen Rechten 
vorkommen, oder sonst auf Verlangen — besondere Folien anzulegen sind, 
indem das Haupt- Folium des Grundstückes selbst dem Besitzer und Inhaber 
des nutzbaren Eigenthumes, unter Angabe der Statt findenden Beschrankung 
(6é. 71), sofern dieselbe angemeldet oder ohnehin schon aktenmäßig bekannt ist, 
zugeschrieben wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.