Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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g.  50.

In  die  dritte  Spalte,  die  der  Anmerkungen,  werden  gesetzt:
1)  die  Beziehungen  auf  Akten-Stellen;
2)  die  Hinweisungen  und  die  Herweisungen  unter  den  in  der  ersten  Ko—
lumne  vorkommenden  auf  einander  bezuͤglichen  Nummern.
Die  Vorschriften  in  den  §.S.  47  —  50  werden  durch  die  in  der  zweiten
Beilage  ersichtlichen  Muster  versinnlicht.

Veraͤnderungen  hinsichtlich  des  Gegenstandes.
g.  51.

Kommen  spaͤter  Veraͤnderungen  hinsichtlich  des  Gegenstandes,
Abtrennung  oder  Vertauschung  von  Zubehoͤrungen  vor:  so  werden  dieselben
mit  Angabe  des  Tages,  Monates  und  Jahres  in  der  dritten  Rubrik  (C.  64)
mit  eigener  Ueberschrift,  aber  mit  fortlaufender  Nummer  der  dritten  Rubrik
eingetragen  und  es  wird  bei  der  betroffenen  Nummer  in  der  dritten  Spalte
der  ersten  Rubrik  auf  die  Nummer  verwiesen,  unter  welcher  die  Veränderung
bemerkt  ist.

Deas  Beispiel  einer  solchen  Veränderung,  welche  in  der  zweiten  Beilage
bemerkt  ist,  dird  das  Verfahren  veranschaulichen.
Die  zweite  Rubrik:  Besitzer.
52.

In  der  zweiten  Rubrik  sind  die  Besitzer  des  Gegenstandes,  welchen
derselbe  gerichtlich  übereignet  und  im  Grundbuche  zugeschrieben  ist,  zu  bemerken.

Dabei  soll  in  der  zweiten  Spalte  der  Geschlechtsname  vorangesetzt  und
durch  größere  Schrift  ausgezeichnet  werden,  hierauf  folgt  der  Taufname  und
nach  Befinden  die  Angabe  des  Standes  oder  des  Gewerbes  und  der  Wohnort.
Die  ausdrückliche  Angabe  des  Wohnortes  kann  bei  den  Besitzern,  welche  an
dem  Orte  wohnen,  für  welchen  das  Hypotheken-Buch  bestimmt  ist,  ausgelassen
  werden.

g.  53.

Besitzen  Mehre  den  Gegenstand  gemeinschaftlich,  so  sind  sie  sämmtlich
unter  fortlaufenden  Buchstaben  auf  dieselbe  Art  und  unter  Angabe  des  Antheils
  eines  jeden  einzuzeichnen.

Bei  Körperschaften,  Stiftungen  und  Gesellschaften,  welche  Grundeigenthum
besitzen,  tritt  deren  genaue  Bezeichnung  an  die  Stelle  des  Namens.