Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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.  54.
Bei  jedem  Besitzer  ist  der  Besitztitel  in  derselben  Spalte  unter  Beisetzung
des  Datums  der  Urkunde  anzugeben.
Ist  die  Uebereignung  mit  Vorbehalt  des  bessern  Rechtes  jedes  Dritten
geschehen  (#.  160—  162),  so  ist  auch  dieses  mit  zu  bemerken.

g.  565.

Die  zweite  Rubrik  wird  auf  dem  Hypotheken-Folium  an  derjenigen
Stelle  angefangen,  wo  sich  die  erste  schließt.  Kann  dieselbe  noch  auf  der  ersten
  Seite  des  Foliums  angefangen  werden,  so  wird  die  erste  Rubrik  durch
zwei  eingezogene  Querlinien  geschlossen,  darunter  in  der  mittlern  Spalte  der
Titel  der  zweiten  Rubrik  gesetzt  und  dann  noch  eine  Querlinie  darunter  gezogen.

Wird  aber  diese  Rubrik  mit  einer  neuen  Seite  des  Foliums  angefangen,
so  wird  nur  deren  Titel  zwischen  die  auf  dieser  Seite  oben  schon  befindlichen
Querlinien  in  der  mittlern  Kolumne  gesetzt.

g.  56.
Auch  in  dieser  Rubrik  ist  jede  Einzeichnung  mit  fortlaufender  Nummer
in  der  ersten  Spalte  zu  versehen.
Werden  mehre  gleichzeitige  Mitbesitzer  bemerkt,  so  sind  diese  noch  besonders
  mit  Buchstaben  zu  bezeichnen.

g.  57.

Jede  Einzeichnung  wird  durch  eine  Querlinie  geschlossen  und  von  der
folgenden  Einzeichnung  gesondert.
Alle  diese  Querlinien  koͤnnen  mit  Bleifeder  eingezogen  werden.

g.  58.  .
In  der  Kolumne  der  Anmerkungen  sind  die  Akten-Stellen  zu  allegiren,  wo
sich  die  Urkunden  über  den  Besitztitel  befinden.
S#59.

Tritt  eine  Besitzveränderung  ein,  so  ist,  gleichzeitig  mit  der  Eintragung
de5  neuen  Besitzers  bei  dem  vorigen,  in  der  dritten  Spalte  zu  bemerken,  „vererbt“
  oder:  „veraußert“  und  dabei  auf  die  Nummer,  unter  welcher  der  Nachfolger
  eingetragen  ist,  zu  verweisen.