Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Zugleich  ist  der  Name  des  abgegangenen  Besitzers  mit  einer  starken  horizontalen
  Linie  zu  unterstreichen.

Successions-Berechtigte  bes  Lehen  und  bei  Fideikommissen.
S.  60.

Bei  Lehen  und  bei  Fideikommissen  —  dafern  letztere  einer  mehr  als
einmaligen  Restitution  unterliegen  und  nicht  blos  zu  Gunsten  namentlich  bestimmter
  Individuen  errichtet  sind  —  ist  hiernächst  noch  eine  besondere  Abtheilung
  für  die  Einzeichnung  derjenigen  Successions-Berechtigten  zu  bestimmen,
  welchen  ein  selbstständiges,  d.  h.  nicht  blos  auf  der  Abstammung  von
einem  noch  lebenden  und  eingetragenen  Interessenten  beruhendes,  Recht  auf  die
künftige  Nachfolge  in  das  Lehn  oder  das  Fideikommiß  zusteht  (§#.  288  —  290,
293  des  Pfandgesetzes).

g.  61.

Die  Einzeichnungen  in  dieser  Abtheilung  sind  ebenso  wie  in  der  vorigen
zu  bewirken.

Geht  ein  Berechtigter  durch  den  Tod  oder  durch  den  Verlust  seines
Rechtes  ab,  oder  wird  er  wirklicher  Besitzer,  so  ist  dieses  in  der  Kolumne  der
Anmerkungen,  neben  der  ihn  betreffenden,  zu  unterstreichenden  Einzeichnung,
zu  bemerken,  und  dabei  auf  die  Nummer,  unter  welcher  seine  etwaigen  Nachfolger,
  oder  er  selbst  in  der  Reihe  der  Besitzer,  eingetragen  sind,  und  auf  die
einschlagende  Akten-Stelle  zu  verweisen.

*5  g.  62.

Unterliegt  das  Recht  auf  die  Nachfolge  Beschränkungen,  z.  B.  wenn
Mitbelehnte  auf  Revers  stehen,  so  ist  auch  dieses  bei  der  Einzeichnung  mit  zu
bemerken.

g.  63.

In  der  zweiten  Rubrik  und  bezüglich  in  jeder  Abtheilung  derselben

(§.  60)  ist  angemessener  Raum  für  künftige  Einzeichnungen  vorzubehalten.
Die  dritte  Rubrik:  Eingetragene  und  vorgemerkte  Rechte.
#o#64.

In  der  Regel  wird  die  dritte  Rubrik,  welche,  ebenso  wie  die  zweite,
mit  der  geeigneten  Ueberschrift  zu  versehen  ist,  auf  der  zweiten  Seite  des  Fos