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g. 70.
Tritt eine Aenderung oder Auflösung eines solchen Verhältnisses ein (I§. 291,
293 des Pfandgesetzes) z. B. wenn ein Lehn allodifizirt, ein Mannlehn in ein
Mann= und Weiber-Lehn verwandelt, ein Fideikommiß aufgehoben wird: so
ist dieses unter der neuesten Nummer hinter der zur Zeit letzten Einzeichnung
in dieser Rubrik zu bemerken, und in der letzten Spalte sind, bei der alten
und bei der neuen Nummer, die gegenseitigen Hinweisungen und Herweisungen
zu bewirken.
Bei wirklicher Erledigung einer solchen Vormerkung ist dieselbe überdieß
mit horizontalen Linien zu unterstreichen, zugleich aber in der letzten Spalte
die Löschung, deren Datum und Grund, mit Verweisung auf die einschlagende
Akten-Stelle zu bemerken.
Vormerkung und Löschung von Eigenthumsansprüchen.
g. 71.
Eben so werden Eigenthumsansprüche unter Angabe des Berech-
tigten nach Vornamen und Zunamen, nach Stand und Wohnort und unter
Bemerkung des Grundes, auf welchem der Anspruch beruht, in dieser Rubrik
vorgemerkt. ·
Hierher gehören auch die Rechte des Eigenthümers an Grundstücken,
welche in Erbpacht oder als Laßgut ausgethan sind (. 42).
g. 72.
Gelangt derjenige, zu dessen Gunsten die Vormerkung geschehen, oder dessen
Nachfolger, zur gerichtlichen Zuschreibung der Sache: so ist in der dritten
Spalte auf die Nummer der vorigen Rubrik zu verweisen, wo derselbe als
Besitzer eingetragen ist, und kommt in Folge dessen oder sonst die Vormerkung
zur Löschung: so ist diese gleichfalls in der dritten Spalte, unter Angabe des
Datums, des Grundes und der Akten-Stelle, zu bemerken und die Vormerkung
in der schon angegebenen Weise (F. 70) zu unterstreichen.
Vormerkung und Löschung von Autzungsrechten.
. 75.
Dasselbe Verfahren findet bei Vormerkung und Löschung von Nuz-
zungsrechten Statt, deren Grund und Umfang bei der Vormerkung genau an-
zugeben ist.