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oder Signatur des Buchfuͤhrers mit der Unterschrift oder Signatur des Diri-
genten der Behoͤrde oder eines stellvertretenden Beamten versehen seyn, welche,
um Raum zu ersparen, in die erste Kolumne gesetzt werden können.
Bei Unseren Landesregierungen wird diese Signatur von dem Kanzlar oder
Vice-Kanzlar und in deren Abwesenheit von dem dann vorsitzenden Mitgliede des
Kollegiums oder, im Falle die Einzeichnung in Folge eines kommissarischen Be-
schlusses geschieht, von dem Beauftragten bewirkt.
5) Besondere Vorschriften für die erste Mulegung von
Real-Hypotheken-Bolien.
d. 86.
Bei der ersten Anlegung eines Real-Foliums fuͤr einen Gegenstand sind
— naͤchst der Beschreibung des Gegenstandes und der Angabe des gegenwaͤrti-
gen Besitzers — saͤmmtliche Hypotheken und andere angemeldete Anspruͤche,
welche im Hypotheken-Buche bemerkt seyn muͤssen, so weit sie und so wie sie
bestehen, auf dasselbe uͤberzutragen, also mit Beruͤcksichtigung vorgekommener
Veraͤnderungen z. B. geschehener Cessionen, sofern solche aus den alteren
Hypotheken-Büchern (Konsens-Protokollen) erhellen.
Es ist dabei die chronologische Ordnung ebenfalls zu beobachten, und es
sind daher die einzelnen Ansprüche, nach der mit anzumerkenden Zeit ihrer
Entstehung, nach einander einzuzeichnen. Es bleibt jedoch den vor der Ein-
führung des Pfandgesetzes schon erworbenen Hypotheken und anderen Ansprüchen
der Rang, welcher ihnen unter einander zukommt, ohne Rücksicht auf die
beobachtete Reihenfolge vorbehalten.
Alle diese Einzeichnungen erhalten das unbestimmte Datum:
„Vor dem ersten Januar 1842“
als gemeinschaftliche Ueberschrift, wogegen die Einzeichnungen später erworbener
Rechte, neben der auch gemeinschaftlichen Ueberschrift:
„Nach dem ersten Januar 1842“
eine jede ihr besonderes Datum erhalten.
Diese Einzeichnungen der nach dem 1. Januar 1842 erst erworbenen
Hypotheken und Ansprüche anderer Art, wenn sie erst später auf ein Real-
Folium übergetragen werden, erhalten dasselbe Datum, unter welchem sie in
dem Personal-Hypotbekenbuche eingetragen sind.