Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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6) Kulegung der Personol-Hypothekenbücher. 
87. 
Bei jedem Gerichte und für jede Ortschaft oder Flur (F. 21), für welche 
ein Real-Hypothekenbuch vor dem 1. Januar 1842 nicht hergestellt wird 
(#. 34), und wo auch von diesem Zeitpunkte an die successive Anlegung von 
Real-Folien bei jeder vorkommenden Verpfändung oder sonstigen Belastung 
(5. 38) noch nicht eintritt, muß vom 1. Januar 1842 an ein Personal- 
Hypothekenbuch neben den Hypotheken-Akten (oder den zeither so genannten 
Konsens-Protokollen) geführt werden. 
. 88. 
In diesen Personal-Hypothekenbüchern erfolgt eine Einzeichnung immer 
nur erst dann, wenn nach dem 1. Januar 1842 eine Hypothek bestellt oder 
vorgemerkt, oder ein anderer Anspruch, welcher nach §9. 130 des Pfandgesetzes 
der Bemerkung im Hypotheken-Buche bedarf, sicher gestellt werden soll. 
Die Einzeichnung geschieht alsdann unter dem Namen der Person 
des Verpfänders oder desjenigen, gegen welchen eine Hypothek 
oder ein sonstiger Anspruch angemeldet wird. 
g. 89. 
Sobald wider einen Grundbesitzer etwas eingetragen oder vorgemerkt wer- 
den soll, welcher noch kein Konto im Hypotheken-Buche hat, so ist fuͤr den- 
selben ein Folium unter fortlaufender Nummer anzulegen. 
  
  
7) Einrichtung der Personal- Hppotbekenbüch 
Die erste Rubrik: Besiher. 
g. 90. 
Die erste Rubrik auf jedem Folium des Pers onal-Hypothekenbuches 
enthalt die Bezeichnung der Person, gegen deren Grundeigenthum Rechte ein- 
getragen oder vorgemerkt werden und welche deshalb ein Konto im Hypotheken- 
Buche erhalt. 
g. 91. 
Es ist damit unter entsprechender Ueberschrift in der zweiten Spalte der- 
gestalt zu beginnen, daß der Geschlechtsname, durch größere Schrift ausgezeich- 
net, vorangesebt wird und der Geburtsname bei verheiratheten Frauen, sodann 
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