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Fuͤr eigentliche Lehen und fuͤr Fideikommisse, welche einer mehr als
einmaligen Restitution unterliegen und nicht bloß zu Gunsten namentlich be-
stimmter Individuen errichtet sind, ingleichen für Erbpachtgüter und Laßgüter
(§. 42) werden jedoch immer Real-Folien angelegt (s. 33).
g. 97.
Bei den Einzeichnungen in dieser Rubrik finden die Vorschriften in den
g5. 66 bis 83 der gegenwärtigen Verordnung über die Einzeichnung in der
dritten Rubrik der Real-Hypothekenbücher durchgängig Anwendung.
Die Natur des Personal-Hypothekenbuches bringt jedoch folgende Mo-
difikationen mit sich:
1) Bei jeder Einzeichnung, welche sich nicht blos auf eine frühere bezieht,
müssen die Immobilien, welche sie zum Gegenstande hat, unter fort-
laufenden Buchstaben (nöthigenfalls mit Verdoppelung und Versetzung
derselben: an —az, ba —b 2c. aufgeführt werden.
Wo es an unterscheidenden Kataster = Nummern noch fehlt, ist der
Gegenstand nach seiner gangbaren Bezeichnung, nach Lage, Beschaffen-
heit, Anliegern 2c. anzuführen.
2) Bei geschlossenen Gütern genügt die unterscheidende Gesammtbezeichnung
derselben und statt der Aufzahlung der einzelnen Zubehörungen kann
auf das Verzeichniß derselben in den Akten verwiesen werden.
Werden verschiedene Immobilien von verschiedenen Besitzern für eine
und dieselbe Schuld verpfändet: so findet die Vorschrift im §. 77 der-
gestalt Anwendung, daß die vollständige Eintragung in dem nämlichen
Hypotheken-Buche nur einmal auf dem Folium des cinen Besibers
zu geschehen braucht und auf den Folien der übrigen Besitzer darauf
verwiesen werden kann.
Wenn eine Löschung (F. 81) nur in Beziehung auf einzelne Grundstücke
von mehren zusammen belasteten erfolgen soll, so sind dieselben zu
unterstreichen und eg ist, neben der Eintragung oder Vormerkung, in
der Kolumne der Anmerkungen zu setzen: „gelöscht hinsichtlich der
Grundstuͤcke ... . s. Nr. . ..“
Werden dagegen fuͤr dieselbe Schuld spaͤter noch andere Grundstuͤcke
desselben Besitzers verpfändet: so ist die Hypothek auf diese Immobi-
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