Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Das Ergebniß der geschehenen Theilung, die Beschreibung und Bezeichnung 
der Theilstücke, sowie die Repartition der Abgaben ist demnachst in die auszu- 
fertigende Urkunde mit aufzunehmen. 
S. 165. 
Es sind in jedem solchen Falle, mit Ausnahme der Zwangsabtretungen 
zu öffentlichen Zwecken, die in den verschiedenen Landestheilen bestehenden Ge- 
setze wider die Zerstückelung der Grundstücke, namentlich: 
der Revisions-Instruktion vom 26. Februar 1726, Kap. XIV, F. 10, 15, 
der Weimarischen Circulare vom 27. August 1788 und vom 22. Juni 1792, 
de5 Eisenachischen Circulars vom 8. September 1796, 
der Churmainzer Verordnungen vom 5. Oktober 1748 und vom 9. De- 
zember 1780, 
der Weimar= Jenaischen Forstordnung vom 7. März 1775, p. I., 
Kap. 19, é. 10, 
wonach eine solche Zerstückelung bei Feldgrundstücken nicht unter einem Viertel- 
Acker oder nicht unter einem halben Acker, bei Holzgrundstücken aber gar 
nicht gestattet ist, streng zu beobachten und, bei Vermeidung nachdrücklicher 
Ahndung, mindestens einer Geldbuße von fünf Thalern in jedem Zuwider-- 
handlungsfalle, dergleichen gesetzwidrige Theilungen ohne Dispensation Unserer 
Landes-Direktion in keinem Falle zuzulassen. 
S. 166. 
Bei Theilung von Gebäuden insbesondere hat das Gericht — mit Be- 
achtung des Rechtsgrundsatzes, daß kein Grundeigenthum über oder unter 
fremdem Grundeigenthum Statt finden kann — für genaue Angabe der abzu- 
tretenden Räume zu sorgen, da nöthig die Beibringung eines Risses zu er- 
fordern, auch den Parteien Anleitung zu geben, gemeinschaftliche Benutzung 
einzelner Räume thunlichst zu vermeiden, in jedem Falle aber das im F. 164 
vorgeschriebene Verfahren auch hierbei zu beobachten und wo es einer Dis- 
pensation gesetzlich bedarf — Churmainzer Verordnung vom 20. Mai 1791 
§. 4 — das deßhalb Erforderliche zuvörderst zu verfügen. 
§. 167. 
In Ansehung eigentlicher Dismembrationen, d. h. Zerschlagungen und 
Abtrennungen von geschlossenem oder gehuftem Gute, ist nach den Vorschriften 
des Regulatives vom 18. Mai 1838 zu verfahren und, wenn das Gut mit Land- 
standschaft versehen ist, überdieß Unsere unmittelbare Genehmigung einzuholen.
	        
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