Metadaten : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  165.
Zu  den  Verhandlungen,  welche  außerhalb  der  Sitzung  vor  Amtsrichtern  oder
vor  beauftragten  oder  ersuchten  Richtern  stattfinden,  ist  der  Gerichtsschreiber  gleichfalls
zuzuziehen.

Zweiter  Titel.
Zustellungen.

Zustellungen  auf  Betreiben  der  Parteien.
§.  166.

Die  von  den  Parteien  zu  betreibenden  Zustellungen  erfolgen  durch  Gerichtsvollzieher.
  

In  dem  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten  kann  die  Partei  den  Gerichts—
vollzieher  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  des  Prozeßgerichts  mit  der  Zu—-stellung
  beauftragen.  Das  Gleiche  gilt  für  Anwaltsprozesse  in  Ansehung  der  Zu—
stellungen,  durch  welche  eine  Nothfrist  gewahrt  werden  soll.

§.  167.

Die  mündliche  Erklärung  einer  Partei  genügt,  um  den  Gerichtsvollzieher  zur
Vornahme  der  Zustellung,  den  Gerichtsschreiber  zur  Beauftragung  eines  Gerichtsvollziehers
  mit  der  Zustellung  zu  ermächtigen.

Ist  eine  Zustellung  durch  einen  Gerichtsvollzieher  bewirkt,  so  wird  bis  zum
Beweise  des  Gegentheils  angenommen,  daß  dieselbe  im  Auftrage  der  Partei  erfolgt  sei.

§.  168.

Insoweit  eine  Zustellung  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  zulässig  ist,
hat  dieser  einen  Gerichtsvollzieher  mit  der  erforderlichen  Zustellung  zu  beauftragen,
sofern  nicht  die  Partei  erklärt  hat,  daß  sie  selbst  einen  Gerichtsvollzieher  beauftragen
wolle;  in  Anwaltsprozessen  ist  die  Erklärung  nur  zu  berücksichtigen,  wenn  sie  in  dem
zuzustellenden  Schriftsatz  enthalten  ist.

§.  169.

Die  Partei  hat  dem  Gerichtsvollzieher  und,  wenn  unter  Vermittelung  des
Gerichtsschreibers  zuzustellen  ist,  diesem  neben  der  Urschrift  des  zuzustellenden  Schriftstücks
  eine  der  Zahl  der  Personen,  welchen  zuzustellen  ist,  entsprechende  Zahl  von
Abschriften  zu  übergeben.

Die  Zeit  der  Uebergabe  ist  auf  der  Urschrift  und  den  Abschriften  zu  vermerken
und  der  Partei  auf  Verlangen  zu  bescheinigen.

§.  170.

Die  Zustellung  besteht,  wenn  eine  Ausfertigung  zugestellt  werden  soll,  in  deren
Uebergabe,  in  den  übrigen  Fällen  in  der  Uebergabe  einer  beglaubigten  Abschrift  des
zuzustellenden  Schriftstücks.

Reichs=  Gesetzbl.  1898.  72