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g. 8.
Wo Marktgerichte bestehen, bleiben dieselben fuͤr Handelssachen zustaͤn-
dig, soweit solche Sachen von ihnen bisher guͤltig verhandelt werden konnten.
g. 9.
Es bewendet in Militär-Sachen bis zu dem Erscheinen eines neuen
Militar-Gesetzbuches und in Bergbau-Sachen, bis ein Bergbau-Gesetz zu
Stande kömmt, bei dem Bestehenden.
##.10.
Von Konsistorial-Sachen behalten nur Ehestreitigkeiten, mit Ein-
schluß der zwischen Ehegatten obwaltenden Alimentations-Streitigkeiten, ihren
privilegirten Gerichtsstand bei den Landesregierungen, bezüglich bei der bi-
schöflichen Behörde.
Hiernächst gehören Streitigkeiten wegen Ergänzung alterlicher oder
vormundschaftlicher Einwilligung zur Verehelichung lediglich vor die
Landesregierung des Bezirks.
g. 11.
In anderen Konsistorial-Sachen, z. B. in Eheverspruchs-Sachen, richtet
sich die Kompetenz nach dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten.
g. 12.
Endlich bleiben vorbehalten:
a) die Bestimmungen im 8. 115 des Grundgesetzes uͤber die landstaͤndische
Verfassung des Großherzogthumes vom 5. Mai 1816 und im §. 2
des Gesetzes vom 10. April 1839 über die eximirten Gerichtsstande
für Staatsverbrechen;
b) die Bestimmung in dem Gesetze vom 19. April 1883 über die aus-
schlüssige Zuständigkeit der Landesregierung zu Weimar wegen des Ver-
fahrens in Rücksicht verlorener Staatsschulden-Urkunden auf den Inhaber.
III. Tuftragsertheilung.
g. 18.
Durch die Bestimmung im F. 1 dieses Gesetzes wird an dem Rechte der
Landesregierungen, in geeigneten Faͤllen Auftrag zu ertheilen, nichts geaͤndert;