Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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g. 8. 
Wo Marktgerichte bestehen, bleiben dieselben fuͤr Handelssachen zustaͤn- 
dig, soweit solche Sachen von ihnen bisher guͤltig verhandelt werden konnten. 
g. 9. 
Es bewendet in Militär-Sachen bis zu dem Erscheinen eines neuen 
Militar-Gesetzbuches und in Bergbau-Sachen, bis ein Bergbau-Gesetz zu 
Stande kömmt, bei dem Bestehenden. 
##.10. 
Von Konsistorial-Sachen behalten nur Ehestreitigkeiten, mit Ein- 
schluß der zwischen Ehegatten obwaltenden Alimentations-Streitigkeiten, ihren 
privilegirten Gerichtsstand bei den Landesregierungen, bezüglich bei der bi- 
schöflichen Behörde. 
Hiernächst gehören Streitigkeiten wegen Ergänzung alterlicher oder 
vormundschaftlicher Einwilligung zur Verehelichung lediglich vor die 
Landesregierung des Bezirks. 
g. 11. 
In anderen Konsistorial-Sachen, z. B. in Eheverspruchs-Sachen, richtet 
sich die Kompetenz nach dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten. 
g. 12. 
Endlich bleiben vorbehalten: 
a) die Bestimmungen im 8. 115 des Grundgesetzes uͤber die landstaͤndische 
Verfassung des Großherzogthumes vom 5. Mai 1816 und im §. 2 
des Gesetzes vom 10. April 1839 über die eximirten Gerichtsstande 
für Staatsverbrechen; 
b) die Bestimmung in dem Gesetze vom 19. April 1883 über die aus- 
schlüssige Zuständigkeit der Landesregierung zu Weimar wegen des Ver- 
fahrens in Rücksicht verlorener Staatsschulden-Urkunden auf den Inhaber. 
III. Tuftragsertheilung. 
g. 18. 
Durch die Bestimmung im F. 1 dieses Gesetzes wird an dem Rechte der 
Landesregierungen, in geeigneten Faͤllen Auftrag zu ertheilen, nichts geaͤndert;
	        
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